Zusammenfassung
Die Förderungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern erfolgen über das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI). Die einzelnen Förderprogramme können auf der Webseite des LFI unter folgender Anschrift eingesehen werden: www.lfi-mv.de. Hier findet man neben den Programmen auch Formulare und Merkblätter.
1 Programmübersicht
Programmangebot
Insbesondere folgende Förderungen werden angeboten:
Förderungprogramme des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Förderprogramm |
Förderart |
Antragsteller |
Modernisierung von Wohnungen im Bestand |
Darlehen mit Tilgungszuschuss |
Eigentümer und Erbbauberechtigte von Miet- oder Genossenschaftswohnungen |
Wohnungsbau Sozial |
Zuschuss |
Eigentümer und Erbbauberechtigte von Miet- oder Genossenschaftswohnungen |
Personenaufzüge und Lifte, barrierearmes Wohnen |
Zuschuss |
Eigentümer, Erbbauberechtigte |
Mini-Solaranlagen |
Zuschuss |
Eigentümer, Mieter mit Erstwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern |
Klimaschutz-Projekte in wirtschaftlich tätigen Organisationen |
Zuschuss |
Unternehmen, Genossenschaften, Contracting-Unternehmen, Vereine, Verbände, Stiftungen |
Klimaschutz-Projekte in nicht wirtschaftlich tätigen Organisationen |
Zuschuss |
Körperschaften des öffentlichen Rechts, Vereine, Verbände, Stiftungen |
Höhe der Fördermittel jedes Jahr neu
Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Zuwendungen. Das Land entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Höhe der Fördermittel wird jährlich neu festgelegt. Die Förderanträge sind im Kalenderjahr vor Beginn der Maßnahme bei der LFI vorzulegen.
2 Modernisierung von Wohnungen im Bestand
Dieses Programm fördert die Modernisierung von Miet- und Genossenschaftswohnungen und selbst genutztem Wohneigentum. Die Förderbedingungen sind der Modernisierungsrichtlinie des Ministeriums für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung vom 26.10.2021 (Gz: VIII 400 – 514-00000-2020/013) entnommen.
2.1 Wer ist Anspruchsberechtigter?
Antragsteller
Antragsteller können folgende Personen sein:
- natürliche Personen
- juristische Personen
Die Antragsteller müssen Eigentümer von Miet- oder Genossenschaftswohnungen oder selbst genutztem Wohneigentum sein. Die Gebäude müssen im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern liegen.
Ist der Antragsteller ein Erbbauberechtigter, steht er dem Eigentümer gleich.
Nachweis der Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit
Der Antragsteller muss die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit dahingehend besitzen, dass die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Durchführung der baulichen Maßnahmen gewährleistet ist. Zudem muss eine ordnungsgemäße Verwaltung des Wohnraums für das geförderte Objekt bestehen.
2.2 Belegenheitsort und Alter des Gebäudes
Die Förderung wird für Gebäude gewährt, die in den in der Anlage zu diesem Förderprogramm aufgeführten Gemeinden und Städte belegen sind (Liste siehe unten).
10 Jahre
Das Fördergebäude muss bei Maßnahmenbeginn älter als 10 Jahre sein. Als Beginn der 10-Jahres-Frist gilt der Tag der erstmaligen Bezugsfertigstellung. Wurde das Gebäude innerhalb der 10-Jahres-Frist fertiggestellt, sind folgende Maßnahmen förderfähig:
- Maßnahmen, die der Heizenergieeinsparung dienen
- Maßnahmen, die zur Kohlendioxid- und Schwefeldioxidminderung führen
- Maßnahmen, die zur Wohnungsanpassung für behinderte oder ältere Menschen erforderlich sind
2.3 Diese grundsätzlichen Förderbedingungen sind zu beachten
Bei der Förderung ist zu unterscheiden, ob diese an einem Mietwohngebäude oder an selbst genutztem Wohneigentum durchgeführt wird.
2.3.1 Miet- und Genossenschaftswohnungen
Mietpreisbindung
Handelt es sich um eine Maßnahme an Miet- oder Genossenschaftswohnungen, wird vorausgesetzt, dass die Wohnungen nach Beendigung der Maßnahme einer Mietpreis- und Belegungsbindung unterliegen. Mieter benötigen hierzu einen Wohnberechtigungsschein nach § 27 WoFG.
Ist nach Abschluss der Maßnahme eine Neuvermietung der geförderten Wohnungen vorgesehen, ist die Höhe der Startmiete im Wege einer Refinanzierungsberechnung zu ermitteln. Als Höchstmiete ist die Miete je m2 Wohnfläche zulässig, die sich aus der Berechnung zur Umlage einschließlich der um den erhaltenen Tilgungsnachlass bereinigten Investitionsausgaben, zuzüglich objektbezogener Zahlungsverpflichtungen, Instandhaltungs- und Verwaltungskosten und einer Eigenkapitalverzinsung von bis zu 2 %, ergibt. Der Begriff "Miete" beschreibt die Nettokaltmiete ohne Betriebskosten.
Bei der Vermietung der belegungsgebundenen Wohnung darf keine höhere Miete vereinbart werden als die, die sich aus der zulässigen Erhöhung der jährlichen Miete durch Modernisierung nach den §§ 559 und 559a BGB ergibt, höchstens jedoch 5,50 EUR je m2 Wohnfläche monatlich. Für geförderte Wohnungen in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald sowie in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock beträgt diese Miete höchstens 6,10 EUR je m2 Wohnfläche monatlich.
Zudem dürfen Mieten erst nach Ablauf von 4 Jahren ab Fertigstellung der Maßnahmen erhöht werden. Erst ab diesem Zeitraum dürfen Erhöhungen vorgenommen werden. Allerdings innerhalb von jeweils 3 Jahren um nicht mehr als 0,20 EUR je m2 Wohnfläche/monatlich. Die Möglichkeiten der Erhöhungen gemäß den §§ 559, 560 BGB bleiben hiervon unberührt.
Verstoß gegen die Belegungsbedingungen
Das LFI ist berecht...