Mit diesem Programm sollen private Investoren sowie Kommunen motiviert werden, Wohnraum für Flüchtlinge und Asylbewerber zu schaffen. Die Maßnahme muss in Rheinland-Pfalz durchgeführt werden. Die Förderung erfolgt nach den Regelungen des Sonderprogramms zur Förderung von Wohnraum für Flüchtlinge und Asylbegehrende durch Darlehen der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz.
5.1 An wen richtet sich das Programm?
Investoren und Kommunen
Antragsberechtigt sind Investoren, Gebietskörperschaften und kommunale Zweckverbände. Als Investoren werden Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigte von Gebäuden angesehen.
Die Antragsberechtigten müssen Wohnraum instand setzen oder modernisieren und dann bereit sein, diesen Wohnraum zu preiswerten Mieten an Asylbewerber zu vermieten.
5.2 Was wird gefördert?
Investoren
Unterschiede Investoren – Kommunen
Gefördert werden alle baulichen Maßnahmen, die dazu dienen, ein Gebäude ganz oder teilweise zu Wohnzwecken nutzbar zu machen. Das Förderobjekt muss bereits vorhanden sein, eine Förderung von Neubauten und den Erwerb einer Immobilie ist ausgeschlossen.
Mindestwohnfläche 10 m2
Die Wohnungen sollen so beschaffen sein, dass für jede Person mindestens 10 m2 Wohnfläche zugrunde gelegt werden. Maßgeblich ist die Wohnflächenverordnung vom 25.11.2013.
Sollten mehrere Haushalte den Wohnraum gemeinschaftlich nutzen, bleibt die durch alle Bewohnerinnen und Bewohner gemeinschaftlich genutzte Wohnfläche unberührt.
Kommunen
Folgende Maßnahmen von Gebietskörperschaften und kommunalen Zweckverbänden werden gefördert:
- Herrichtung von Gebäuden
- Ankauf von privaten Wohngebäuden
- Herrichtung überlassener Bundes- oder Landesliegenschaften
- Einrichtung von Gebäuden in Modulbauweise
- erneute Herrichtung von Wohneinheiten.
5.3 Wie erfolgt die Förderung?
Investoren
650 EUR je m2
Die Förderung erfolgt über ein Darlehen und einen Tilgungszuschuss. Die Darlehenshöhe richtet sich grundsätzlich nach den Investitionskosten. Maximal werden 650 EUR je m2 förderfähiger Wohnfläche als Darlehen gewährt.
Kommunen
Kommunalkredit
Kommunen erhalten einen zweckgebundenen Kommunalkredit für Gebietskörperschaften. Das Darlehen wird mit bis zu 100 % der Gesamtkosten gewährt.
5.4 Konditionen
Investoren ohne Kommunen
10 Jahre zinslos
Die Förderung wirkt durch die Gewährung eines für 10 Jahre zinslos gewährten Darlehens. Nach Ablauf der 10 Jahre erfolgt die Verzinsung nach dem marktüblichen Zins. Der Tilgungsanteil soll mindestens 2 % betragen.
Tilgungszuschuss
Die Förderung wirkt zusätzlich durch einen Tilgungszuschuss, der mit bis zu 10 % der ISB-Darlehenssumme gewährt wird. Grundsätzlich wird dieser zu Leistungsbeginn (Beginn der Rückzahlung) auf dem Darlehenskonto gutgeschrieben. Dadurch vermindert sich die Darlehensvaluta. Die monatlichen Annuitäten werden dann vom reduzierten ISB-Darlehen erhoben.
Kommunen
3 Jahre unverzinst
Die Förderung für die Kommunen erfolgt über ein über 10 Jahre zu Kommunalkreditkonditionen gewährtes Darlehen. Dabei werden die ersten 3 Jahre nicht verzinst. Es besteht eine Option auf Verlängerung, solange der Wohnraum der Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern dient.
5.5 Zweckbindungen und Mietobergrenzen
Investoren ohne Kommunen
10 Jahre
Die geförderten Wohnungen bzw. der geförderte Wohnraum ist 10 Jahre an Miet- und Belegungsbedingungen gebunden. Das Belegungsrecht für die Wohnungen wird auf die zuständige Gemeinde übertragen. Nach Ablauf der 10 Jahre fällt das Belegungsrecht in der Regel wieder an den Investor zurück.
Für die geförderten Wohnungen gelten folgenden Mietobergrenzen pro m2 Wohnfläche (Nettokaltmiete):
Fördermietenstufe |
EUR |
1 |
4,05 |
2 |
4,50 |
3 |
5,25 |
4 |
5,50 |
5 |
6,15 |
6 |
6,60 |
Fördermietenstufe
Eine Auflistung der den einzelnen Städten und Gemeinden zugeordneten Fördermietenstufen findet man auf der Webseite der ISB unter dem Stichwort "Fördermietenstufen".
Zwischenvermietung
Die Räumlichkeiten dürfen auch an kommunale Gebietskörperschaften, Vereine oder karitative Träger vermietet werden, wenn die Förderbedingungen eingehalten werden.
Natürlich dürfen neben der Nettokaltmiete auch Betriebskosten und sonstige Aufwendungen nach den allgemeinen mietrechtlichen Vorschriften erhoben werden.
Die Miete darf um 2 % pro m2 erhöht werden. Die Erhöhung darf für jedes Jahr seit Beginn der Mietbindung vorgenommen werden.
Betriebskosten
Der Vermieter darf Betriebskosten und sonstige Leistungen nach den allgemeinen mietrechtlichen Vorschriften verlangen. Auf Antrag können auch weitere mietvertragliche Nebenleistungen in der Förderzusage zugelassen werden.
5.6 Antragstellung
Direkt an die ISB
Die Förderanträge sind bei der ISB einzureichen. Das Antragsformular und weitere Informationen sind auf der Webseite der ISB (www.isb.rlp.de) zu finden. Eine persönliche Beratung erhält man bei der Kundenbetreuung (Tel. 06131/6172-1991) oder per E-Mail an wohnraum@isb.rlp.de.
Die Antragstellung hat grundsätzlich vor Maßnahmenbeginn zu erfolgen. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn ist nur auf Antrag möglich. Die Förderung entfällt, wenn mit den baulichen Maßnahmen nicht im engen Zeitraum nach der Zusage der Mittel begonnen wird.
Die Mittelverwendung ist innerhalb eines Jahres, gerechnet vom Ta...