Dieses Programm soll Investoren motivieren, in Wohnprojekte für ältere Menschen und Behinderte zu investieren. Die Förderung erfolgt über günstige Darlehen und Tilgungszuschüsse.
7.1 An wen richtet sich das Programm?
Investoren
Antragsberechtigt sind alle Investoren, die in Mietwohnungen für ältere und behinderte Menschen im Sinne dieses Programms investieren wollen.
7.2 Was wird gefördert?
Baumaßnahme
Gefördert werden
- der Neubau eines Objekts,
- der erstmalige Erwerb eines Objekts (innerhalb von 18 Monaten nach Bezugsfertigkeit),
- der Ersatzneubau nach Abriss,
- der Ausbau,
- der Umbau,
- die Umwandlung und
- die Erweiterung
von Gemeinschaftswohnungen für Wohngruppen oder Wohngemeinschaften.
Wohngruppe oder Wohngemeinschaft
Die Wohnungen müssen zum Gemeinschaftswohnen bestimmt sein. Dabei wird zwischen Wohngruppen und Wohngemeinschaften unterschieden:
Wohngruppe |
hier erfolgt die Förderung für betreute Wohngruppen mit älteren Menschen, volljährige Behinderte und/oder pflegebedürftige Menschen |
Wohngemeinschaften |
mindestens 4 Bewohnerplätze für Studierende, Auszubildende, ältere oder behinderte Menschen |
50 m2
Die förderfähige Wohnfläche berechnet sich aus der Fläche der Individualwohnplätze oder Mehrpersonenwohnplätze zuzüglich der Anteile an den Gemeinschaftsräumen und -flächen. Es werden höchstens 50 m2 Wohnfläche je Bewohner als förderfähige Wohnfläche berücksichtigt. Die berechnete Summe der Quadratmeter ist kaufmännisch auf ganze Quadratmeter zu runden.
Einkommensgrenzen
In dem geschaffenen Wohnraum dürfen grundsätzlich nur folgende Personenkreise/Haushalte einziehen:
- Haushalte, deren Einkommen die Einkommensgrenzen nach § 13 Abs. 2 LWoFG nicht überschreiten (s. Abschn. 2),
- Haushalte, deren Einkommen die Einkommensgrenzen nach § 13 Abs. 2 LWoFG um nicht mehr als 60 % überschreiten (s. Abschn. 2).
7.3 Begrifflichkeiten
Begriffserläuterung
Hier nun einige Erläuterungen zu den Begriffen, die im Zusammenhang mit diesem Programm immer wieder vorkommen.
Neubau |
Unter Neubau wird grundsätzlich der neu geschaffene Wohnraum angesehen. Werden von einem früheren Gebäude nur der Keller oder geringe Bausubstanz verwendet, ist dies für die Bezeichnung Neubau unschädlich. |
Ersatzneubau |
Wird ein altes Gebäude zugunsten eines neuen Gebäudes abgerissen, so wird hierin ein Ersatzneubau gesehen. Der Abriss des alten Gebäudes soll grundsätzlich nicht länger als 18 Monate zurückliegen. Zur Klarstellung sei angemerkt, dass sich die Gebäude auf demselben Grundstück befinden müssen. |
Ausbau |
Als Ausbau bezeichnet man die Herrichtung von bestehenden Gebäudeteilen (z. B. Dachgeschoss) zu Wohnzwecken. Bedingung ist, dass der entsprechende Gebäudeteil hierzu vorbereitet ist. Eine Förderung erfolgt nur, wenn die Baukosten inklusive der Baunebenkosten mindestens 850 EUR pro m2 Wohnfläche betragen. |
Umwandlung |
Unter Umwandlung versteht man die bauliche Umgestaltung von bestehenden Räumen in der Wohnung, die bisher nicht zu Wohnzwecken genutzt wurden. Eine Förderung erfolgt nur, wenn die Baukosten inklusive der Baunebenkosten mindestens 850 EUR pro m2 Wohnfläche betragen. |
Umbau |
Mit Umbau wird die Veränderung von Wohnraum bezeichnet, um Schäden zu beseitigen oder dauerhafte Wohnraumnutzung wieder zu ermöglichen. Auch die Anpassung an geänderte heutige Wohnbedürfnisse fällt hierunter. Eine Förderung erfolgt nur, wenn die Baukosten inklusive der Baunebenkosten mindestens 850 EUR pro m2 Wohnfläche betragen. |
Erweiterung |
Wird ein Gebäude aufgestockt oder an diesem angebaut, so spricht man von einer Erweiterung. Eine Förderung erfolgt nur, wenn die Baukosten inklusive der Baunebenkosten mindestens 850 EUR pro m2 Wohnfläche betragen. |
Schwerbehinderte Menschen |
Als schwerbehinderte Menschen im Sinne dieses Programms gelten Personen, die einen Grad der Behinderung von mindestens 50 (IX. SGB) nachweisen können. Dies trifft auch auf pflegebedürftige Personen zu (XI. SGB), wenn sie wegen ihrer Behinderung oder Pflegebedürftigkeit auf besondere bauliche Anforderungen angewiesen sind. Dies gilt insbesondere für Rollstuhlfahrer. |
Gemeinschaftswohnung |
Dieses Programm fördert Gemeinschaftswohnungen mit Wohnplätzen für Wohngruppen und/oder Wohngemeinschaften als Individualwohnplätze und Mehrpersonenplätze. Ein Wohnschlafraum für eine Person darf dabei 14 m2 nicht unterschreiten; bei zwei Personen mindestens 25 m2. Individualwohnplätze sollen jeweils einen Wohnschlafraum, Vorraum, Sanitärraum und eine Kochgelegenheit haben. Mehrpersonenwohnplätze müssen eine Küche und einen Essplatz für mehrere Personen haben. Weiterhin müssen dort Wohnschlafräume, ein Sanitärraum und ein Gäste-WC eingerichtet werden. Für jede Wohngruppe oder Wohngemeinschaft ist mindestens ein Gemeinschaftsraum einzurichten, der zum Aufenthalt der Bewohner, Gäste und Pflegekräfte vorgesehen ist. Weiterhin ist zusätzlich für jede Wohngruppe oder Wohngemeinschaft ein Wasch- und Trockenraum vorzuhalten. In einem Gebäude sollen maximal zwei Gemeinschaftswohnungen eingerichtet werden. Eine Gemeinschaftsgruppe soll aus maximal 12 Personen bestehen. |
"Ältere" |
Als ältere Personen gelten Menschen, die das 60. Lebensjahr vol... |