Dieses Programm befasst sich mit dem Wohnungsbestand in Innenstädten und Innerortslagen innerhalb Rheinland-Pfalz. Dabei ist die Förderung auf die veränderte Nachfragestruktur auf dem Wohnungsmarkt ausgerichtet. Gefördert werden unterschiedliche Maßnahmen, wie beispielsweise das gemeinschaftliche Wohnen oder das Schaffen von barrierefreien und bedarfsgerechten Wohnungen. Auch sollen städtebauliche Missstände beseitigt werden. Dies bezieht sich insbesondere auf die Reaktivierung von Brachflächen. Gefördert werden:
- bedarfsgerechten, barrierefreien, bezahlbaren Mietwohnraumherstellung,
- Förderung gemeinschaftlichen Wohnens,
- Beseitigung städtebauliche Missstände, insbesondere Brachflächen zu reaktivieren und die baukulturelle Identität zu stärken.
9.1 An wen richtet sich das Programm?
Eigentümer
Antragsberechtigt sind die Eigentümer, Investoren und Investorinnen des zu fördernden Wohnungsbauvorhabens. Soll der zu fördernde Wohnraum nicht vermietet, sondern zum Weiterverkauf hergestellt werden, so ist nicht der Bauherr antragsberechtigt, sondern der Erwerber. Soll eine geförderte Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, muss der Erwerber die Einkommensgrenzen nach § 13 Abs. 2 LWoFG einhalten. Bei diesem Programm darf die Einkommensgrenze um nicht mehr als 60 % überschritten werden (s. Abschn. 2).
9.2 Was wird gefördert?
Baumaßnahmen
Gefördert werden der Umbau, der Ausbau, die Erweiterung und die Umwandlung von Gebäuden und Gebäudeflächen im Bestand. Dazu gehören auch die damit einhergehenden Modernisierungsmaßnahmen.
Neben diesen Maßnahmen werden in diesem Zusammenhang auch folgende Baumaßnahmen gefördert:
- Bauprojekte sowie deren Ersterwerb, in innerörtlichen oder innerstädtischen Lagen, die einen Beitrag zu o. g. Zielen leisten.
- Umbau- , Ausbau-, Umwandlungs- und Erweiterungsmaßnahmen sowie damit einhergehende Modernisierungsmaßnahmen.
- Ersatzneubaumaßnahmen (Errichtung eines neuen Wohngebäudes nach Abriss eines Bestandsgebäudes auf demselben Grundstück, der in der Regel nicht länger als 18 Monate zurückliegt), soweit sie in innerörtlichen Lagen durchgeführt werden und
- Neubaumaßnahmen, wenn sie eines der vorbezeichneten Baumaßnahmen auf dem gleichen Grundstück ergänzen oder damit eine Baulücke geschlossen wird.
- Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung auf der im Eigentum der Antragstellerin oder des Antragstellers stehenden Wohnanlage, sofern sie im Zusammenhang mit einem der vorgenannten Bauvorhaben stehen.
- Wohnungsbauvorhaben mit mindestens 3abgeschlossenen Wohneinheiten, bei denen die nutzbare Wohnfläche nach Fertigstellung mindestens 60 % der gesamten Gebäudefläche betragen muss.
Objektvoraussetzungen
Neben den oben genannten Bauvorhaben müssen noch weitere Voraussetzungen bezogen auf das Objekt erfüllt werden:
- Die geförderte Maßnahme muss mindestens drei abgeschlossene Wohnungen haben.
- Die Wohnfläche muss nach Fertigstellung der Maßnahme mindestens 60 % der Gebäudefläche betragen.
- Die berechneten und geplanten Kosten für das Vorhaben müssen angemessen sein.
- Wird die Wohnung vermietet oder handelt es sich um Genossenschaftswohnungen, so gelten Mietobergrenzen.
- Bei einer Förderung von selbst genutztem Wohnraum muss dieser 10 Jahre selbst genutzt werden.
Die geförderten Wohnungen müssen mindestens 30 m2 groß sein. Wird die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt, so erfolgt eine Förderung bis zu 145 m2.
Bei Miet- und Genossenschaftswohnungen sind folgende Wohnungsgrößen förderfähig:
1-Raum-Wohnung |
bis zu 50 m2 |
2-Raum-Wohnung |
bis zu 60 m2 |
3-Raum-Wohnung |
bis zu 80 m2 |
4-Raum-Wohnung |
bis zu 90 m2 |
5-Raum-Wohnung |
bis zu 105 m2 |
je weiterer Raum |
jeweils weitere 15 m2 |
Die Küchen und Bäder zählen nicht als Raum. Gemeinschaftliche Flächen können zusätzlich berücksichtigt werden. Die zu fördernde Wohnfläche ermittelt sich nach § 1 Abs. 2 i. V. m. §§ 2 bis 4 der Wohnflächenverordnung (WoFIV) in der jeweils gültigen Fassung.
Mietobergrenzen
Für vermietete Wohnungen gelten Mietobergrenzen. Die Obergrenze ist abhängig von der Fördermietenstufe der Gemeinde oder Stadt, in der das Objekt belegen ist. Die Mieten pro Quadratmeter verstehen sich grundsätzlich ohne Betriebskosten. Folgende Mietobergrenzen gelten nach der Beendigung der Maßnahme:
Mietobergrenzen |
pro m2 |
Wohnungen für Haushalte mit Einkommen bis zur Einkommensgrenze |
5,40 |
Wohnungen für Haushalte mit Einkommen über der Einkommensgrenze (60 %) |
5,75 |
Die Mietpreisbindung gilt für 10 Jahre ab Fertigstellung.
9.3 Förderausschluss
Keine Förderung
Trotz des Vorliegens der obigen Voraussetzungen erfolgt keine Förderung über dieses Programm, wenn
- der Wohnraum bereits von Nichtberechtigten belegt oder an Nichtberechtigte vermietet ist,
- kein örtlicher Bedarf an entsprechendem Mietwohnraum besteht,
- die betreffende Immobilie nach Abschluss des Vorhabens weniger als 3 abgeschlossene Wohnungen umfasst,
- die für das Wohnen nutzbare Fläche nach Fertigstellung weniger als 60 % der gesamten Gebäudefläche beträgt,
- mit der Maßnahme vor der Antragstellung bereits begonnen wurde,
- ein Kaufvertrag länger als 3 Monate vor der Förderanfrage abgeschlossen wurde,
- die Wohnfläche weniger als 30 ...