Das Land Sachsen will die Schaffung von mietpreis- und belegungsgebundenen Mietwohnungen fördern. Dabei steht nicht nur der Neubau, sondern auch der Aus- und Umbau sowie die Modernisierung und Sanierung im Fokus. Die Förderung erfolgt als Zuschuss, der nicht zurückgeführt werden muss.
5.1 Wer ist antragsberechtigt?
Gemeinden und Eigentümer
Die SAB unterscheidet hier zwischen dem Erstempfänger und dem Letztempfänger. Erstempfänger sind die Gemeinden, die die Fördermittel zunächst bei der SAB beantragen müssen. Letztempfänger sind die Eigentümer der geförderten Wohnungen, die die Förderungen ihrerseits bei den zuständigen Gemeinden beantragen müssen.
Eine Gemeinde ist nur antragsberechtigt, wenn in ihrem Gemeindebezirk ein Bedarf an mietpreis- und belegungsgebundenem Wohnraum besteht. Dieser Bedarf ist nachzuweisen. Die Indikatoren für die Beurteilung stellt das Staatsministerium des Inneren zur Verfügung. Liegen in einer Gemeinde Besonderheiten vor, die nicht berücksichtigt sind, so können diese einer Einzelfallprüfung unterzogen werden.
5.2 Was wird gefördert?
Ziel des Programms ist die Schaffung von mietpreis- und belegungsgebundenen Wohnungen. Dies kann durch folgende Maßnahmen erreicht werden:
Förderfähig sind diese Maßnahmen, wenn
- der geschaffene Wohnraum angemessen ist und
- die geltenden Wohnflächenhöchstgrenzen nicht überschritten werden.
Es gelten folgende Wohnflächenhöchstgrenzen:
Haushalte |
Wohnflächenhöchstgrenze |
1-Personen-Haushalt |
45 m2 |
2-Personen-Haushalt |
60 m2 |
3-Personen-Haushalt |
75 m2 |
4-Personen-Haushalt |
85 m2 |
jede weitere Person |
10 m2 |
Zur Wohnfläche werden auch alle Nebenräume, wie beispielsweise Küche, Flur, Bad oder WC, gerechnet.
Rollstuhlfahrer
Wird eine Wohnung für Rollstuhlfahrer hergerichtet, so kann von der Wohnflächenhöchstgrenze abgewichen werden.
Die Gesamtkosten für die bauliche Maßnahme an Wohnungen ohne Kosten des Grundstück und der Grunderwerbkosten gemäß DIN 276 dürfen folgende Beträge pro Quadratmeter Wohnfläche nicht überschreiten:
5.3 Belegungsbedingungen
15 Jahre
Die geförderten Wohnungen unterliegen für einen Zeitraum von 15 Jahren den Belegungsbedingungen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Bezugsfertigkeit.
5.4 Mietpreisbindung
Die anfängliche Miete berechnet sich aus der durchschnittlichen Angebotsmiete für vergleichbare Wohnungen im gleichen oder in vergleichbaren Wohngebieten abzüglich der Höhe der Förderung in EUR pro Quadratmeter.
5.5 Höhe des Zuschusses
Die Förderung erfolgt als Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss und für die Gesamtfinanzierung als Tilgungsanteil genutzt werden kann. Dadurch können sich beispielsweise die Zinsen vergünstigen, da die Darlehenssumme geringer wird.
3,50 EUR pro m2
Die Zuschusshöhe beträgt in der Regel 35 %, aber maximal 3,50 EUR pro Quadratmeter geförderter Wohnfläche. Allerdings ist die Berechnung nicht ganz einfach. Der Zuschuss berechnet sich aus der festgelegten durchschnittlichen Angebotsmiete für vergleichbare Wohnungen im gleichen oder einem vergleichbaren Wohngebiet zum Zeitpunkt der Antragstellung, gerechnet auf 15 Jahre und auf die anrechenbare Wohnfläche in Quadratmeter.
Reduzierung des Zuschusses
Unterschreitet die Miete nach Abzug der Förderung den in der jeweiligen Gemeinde geltenden Höchstsatz der Kosten der Unterkunft, kann der Zuschuss reduziert werden.
5.6 Antragstellung
Anträge an Gemeinde oder SAB
Zuständig für die Anträge der Gemeinden ist die SAB. Der Förderantrag ist dort schriftlich unter Verwendung der Antragsformulare einzureichen. Die Gemeinden müssen der SAB zum Antrag eine Konzeption beifügen, aus der ein Bedarf an mietpreis- und belegungsgebundenen Mietwohnungen hervorgeht. Dabei muss insbesondere auch dargestellt werden, in welcher Größenordnung es Haushalte mit Wohnberechtigungsscheinen gibt.
Die Eigentümer der zu fördernden Wohnungen richten ihre Förderanträge an die Gemeinden. Zuständig ist regelmäßig die Gemeinde, in der das Förderobjekt belegen ist. Auch bei den Gemeinden herrscht Formularzwang.
Fristen
Die Gemeinde muss ihren Antrag bis zum 31.10. des Vorjahres bei der SAB einreichen. Die Antragsfristen der Eigentümer bestimmen die Gemeinden.
Mit dem Vorhaben darf vor der Antragstellung noch nicht begonnen worden sein. Planungs- und Beratungsleistungen sind regelmäßig nicht als Beginn anzusehen. Im Rahmen der Antragstellung muss nachgewiesen werden, dass man die Gesamtfinanzierung auf Dauer tragen kann.
5.7 Rechtsanspruch
Kein Rechtsanspruch
Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht seitens der Eigentümer nicht. Die Gemeinden entscheiden im Rahmen der zugewiesenen Mittel nach eigenem Ermessen über die Vergabe.