Aus der vorübergehenden und unentgeltlichen Überlassung einer Ferienwohnung entstehen Ihnen keine nachteiligen steuerlichen Konsequenzen. Aufgrund der derzeitigen Situation ordnen die Finanzämter für die Jahre 2022 und 2023 die vorübergehende und unentgeltliche Überlassung einer Ferienwohnung an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine der sogenannten Vermietungszeit zu. Das bedeutet, dass Sie Ihre Werbungskosten, die auf diese Zeiten entfallen, in voller Höhe geltend machen können. Das Finanzamt wird auch keine "fiktiven“ Einnahmen aus Vermietung ansetzen (siehe die Antwort zu III.5.).

Hinsichtlich der Umsatzsteuer wird von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe und einer Vorsteuerkorrektur nach § 15a Umsatzsteuergesetz im Billigkeitswege ebenfalls abgesehen, wenn private Unternehmen Unterkünfte, die für eine umsatzsteuerpflichtige Verwendung vorgesehen waren (Hotelzimmer, Ferienwohnungen oder Ähnliches), unentgeltlich Personen zur Verfügung stellen, die aufgrund des Kriegs in der Ukraine geflüchtet sind. Beabsichtigen diese Unternehmer bereits beim Bezug von Nebenleistungen (Strom, Wasser oder Ähnliches) eine entsprechende unentgeltliche Beherbergung, wird ausnahmsweise unter den oben genannten Bedingungen und den weiteren Voraussetzungen des § 15 Umsatzsteuergesetz zusätzlich im Billigkeitswege ein entsprechender Vorsteuerabzug gewährt.

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