1. Dürfen steuerbegünstigte Körperschaften (zum Beispiel gemeinnützige Vereine oder gemeinnützige Stiftungen) Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine in ihren Räumlichkeiten unterbringen, ohne dass der Status der Gemeinnützigkeit gefährdet ist?
Da bis zum 31. Dezember 2023 die Verwendung von Mitteln zur Unterstützung von im Krieg in der Ukraine Geschädigten ohne Änderung der Satzung möglich ist, können Mittel auch verwendet werden, um Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine unentgeltlich in den Räumlichkeiten des Vereins unterzubringen. Damit werden regelmäßig mildtätige Zwecke nach § 53 Abgabenordnung verwirklicht.
Wenn die Unterbringung entgeltlich erfolgt (beispielsweise gegen Zahlungen von staatlicher Seite), kann je nach Umfang der Tätigkeit entweder eine ertragsteuerfreie Vermögensverwaltung oder ein begünstigter Zweckbetrieb nach § 68 Nummer 1 Buchstabe c Abgabenordnung vorliegen.
Es wird darauf hingewiesen, dass Stiftungen hinsichtlich der Zulässigkeit von Tätigkeiten außerhalb des Satzungszwecks zusätzlich die stiftungsaufsichtsrechtlichen Bestimmungen der Länder zu beachten haben.
2. Führt die Aufnahme von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine als Nichtmitglieder bei steuerbefreiten Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereinen zum Wegfall der Steuerbefreiung?
Nach den Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 31. März 2022 (Bundessteuerblatt Teil I Seite 345) und 11. November 2022 (Bundessteuerblatt Teil I Seite 1528) bleiben bei Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereinen Einnahmen aus der Wohnraumüberlassung an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine, die keine Mitglieder der Vermietungsgenossenschaft beziehungsweise des Vermietungsvereins sind, aus Billigkeitsgründen bis zum 31. Dezember 2023 bei der Berechnung der 10 %-Grenze des § 5 Absatz 1 Nummer 10 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz unberücksichtigt. Diese Einnahmen sind dabei weder bei der Bestimmung der gesamten Einnahmen der Vermietungsgenossenschaft beziehungsweise des Vermietungsvereins, noch bei der Ermittlung der Einnahmen aus nicht in § 5 Absatz 1 Nummer 10 Satz 1 Körperschaftsteuergesetz bezeichneten Tätigkeiten zu berücksichtigen.
3. Führt die Aufnahme von volljährigen Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine durch Alleinerziehende in ihren Haushalt zum Wegfall der Steuerklasse II?
Die Aufnahme von volljährigen Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine durch Alleinstehende in ihren Haushalt führt in den Jahren 2022 und 2023 aus Billigkeitsgründen aus Sicht des Aufnehmenden nicht zu einer steuerschädlichen Haushaltsgemeinschaft und damit auch nicht zum Wegfall der Steuerklasse II beziehungsweise des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende.
4. Können Aufwendungen für den Unterhalt von Personen, die aus der Ukraine geflohen sind, als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden (zum Beispiel Aufwendungen, die durch die private Unterbringung entstanden sind)?
Aufwendungen, die Ihnen für den Unterhalt von Personen entstanden sind, die aus der Ukraine geflohen sind, können nur dann als außergewöhnliche Belastung steuerliche Berücksichtigung finden, wenn die Voraussetzungen des § 33a Einkommensteuergesetz vorliegen. Das heißt, Sie haben bedürftige Personen unterhalten, denen Sie gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet sind (zum Beispiel Eltern, Großeltern oder Kinder, für die kein Kindergeldanspruch besteht, nicht aber Geschwister, Tanten und Onkel). In diesen Fällen können Sie Ihre tatsächlichen Aufwendungen für jede unterstützte Person bis zu 10.347 Euro (Höchstbetrag im Jahr 2022) bzw. 10.908 Euro (Höchstbetrag im Jahr 2023) jährlich als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Ist die unterstützte Person Ihnen gegenüber nicht gesetzlich unterhaltsberechtigt, können Sie die Unterhaltsaufwendungen nur dann steuerlich geltend machen, wenn die zum Unterhalt bestimmten inländischen öffentlichen Mittel für diese Person im Hinblick auf Ihre Unterhaltsleistungen gekürzt würden. Dies ist in der Regel bei Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft der Fall.
Weitere Voraussetzung für den Abzug als außergewöhnliche Belastung ist zudem unter anderem, dass die von Ihnen unterhaltene Person keine oder nur geringe eigene Einkünfte und Bezüge hat und kein beziehungsweise nur ein geringes Vermögen besitzt.
Zu den Unterstützungsleistungen im lohnsteuerlichen Bereich siehe IV.
5. Ich möchte Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine unentgeltlich Wohnraum zur Verfügung stellen. Muss ich dann Einkünfte in Höhe der Mieteinnahmen, auf die ich verzichte, versteuern?
Wenn Sie keine Miete verlangen, haben Sie auch keine Einnahmen. Das Finanzamt wird keine "fiktiven“ Einnahmen aus Vermietung ansetzen.
6. Ich habe eine Wohnung, die ich eigentlich zu vermieten beabsichtige. Hätte es Auswirkungen auf meinen Werbungskostenabzug, wenn ich die Wohnung vorübergehend und unentgeltlich oder sehr günstig Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine zur Verfügung stelle?
Eigentlich hätte die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Mietwohnung zur Folge, dass Ihr Werbungskostenabzug entfiele oder gekürzt würde. Eine vorübergehende unentgeltliche Überlassung einer Wohnung an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine in den Jahren 2022 und 2023 führt jedoch nicht zu einer Kürzung des Werbungskostenabzugs. Sie dürfen in diesem Jahr weiterhin Ihre vollen Werbungskosten abziehen. Das gilt auch dann, wenn Sie Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine eine Wohnung verbilligt überlassen, unabhängig vom Verhältnis der Höhe der vereinbarten Miete zur ortsüblichen Miete.
7. Ich habe eine Ferienwohnung, die ich eigentlich zeitweise oder ganzjährig an wechselnde Feriengäste vermiete. Hat es steuerliche Konsequenzen, wenn ich sie vorübergehend und unentgeltlich Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine zur Verfügung stelle?
Aus der vorübergehenden und unentgeltlichen Überlassung einer Ferienwohnung entstehen Ihnen keine nachteiligen steuerlichen Konsequenzen. Aufgrund der derzeitigen Situation ordnen die Finanzämter für die Jahre 2022 und 2023 die vorübergehende und unentgeltliche Überlassung einer Ferienwohnung an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine der sogenannten Vermietungszeit zu. Das bedeutet, dass Sie Ihre Werbungskosten, die auf diese Zeiten entfallen, in voller Höhe geltend machen können. Das Finanzamt wird auch keine "fiktiven“ Einnahmen aus Vermietung ansetzen (siehe die Antwort zu III.5.).
Hinsichtlich der Umsatzsteuer wird von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe und einer Vorsteuerkorrektur nach § 15a Umsatzsteuergesetz im Billigkeitswege ebenfalls abgesehen, wenn ...