Einkommensteuer-Vorauszahlungen wurden gemindert, wenn sie auch für Einkünfte aus § 13 (Land- und Forstwirtschaft), § 15 (Gewerbebetrieb) oder § 18 (selbständige Arbeit) Einkommensteuergesetz festgesetzt worden sind.

Einkommensteuer-Vorauszahlungen wurden nicht gemindert, sofern gleichzeitig Einkünfte als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung (§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz) erzielt wurden (vgl. auch VII. Nr. 6). Dies vermied Doppelzahlungen, weil unbeschränkt Steuerpflichtige mit Einkünften aus einer aktiven Beschäftigung die EPP regelmäßig über ihren Arbeitgeber erhielten. Anspruchsberechtigte Empfänger von Versorgungsbezügen gem. § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Einkommensteuergesetz (Anspruchsberechtigung z. B., weil neben den Versorgungsbezügen noch eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird) erhielten die EPP in der Regel ebenfalls im Rahmen der Minderung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen (vgl. VII. Nr. 3).

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