Wurden für den 10. September 2022 Einkommensteuer-Vorauszahlungen festgesetzt, dann war diese Festsetzung um die EPP zu mindern.

Betrugen die für den 10. September 2022 festgesetzten Einkommensteuer-Vorauszahlungen weniger als 300 Euro, so minderte die EPP die Einkommensteuer-Vorauszahlung auf 0 Euro. Der übersteigende Betrag wurde im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt. Wurden keine Einkommensteuer-Vorauszahlungen festgesetzt, vgl. VII. Nr. 4.

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