Hat der Arbeitgeber die zu Unrecht von ihm ausgezahlte EPP nach Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung für 2022 vom Arbeitnehmer zurückgefordert, wird der vom Arbeitgeber für 2022 bescheinigte Arbeitslohn (einschließlich EPP) um die vom Arbeitnehmer zurückgezahlte EPP gemindert, wenn der Arbeitnehmer gegenüber dem Finanzamt glaubhaft macht, dass er die EPP zurückgezahlt hat (z. B. indem er dem Finanzamt eine entsprechende Bestätigung des Arbeitgebers über die Rückzahlung der EPP vorlegt, vgl. VI. 6.1). Die Minderung des Arbeitslohns erfolgt unabhängig vom Zeitpunkt der Rückzahlung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2022.

Die Minderung des Arbeitslohns unterbleibt, wenn der Arbeitnehmer die EPP zwar an den Arbeitgeber zurückgezahlt hat, dem Arbeitnehmer aber im Zusammenhang mit seiner nichtselbständigen Tätigkeit im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren 2022 die EPP gewährt wird.

Erzielt ein Arbeitnehmer im Jahr 2022 ausschließlich pauschal besteuerten Arbeitslohn aus einer geringfügigen Beschäftigung, gehört die ausgezahlte EPP nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die Rückforderung der EPP durch den Arbeitgeber führt entsprechend in diesen Fällen nicht zu einer Minderung des Arbeitslohns.

Ist der Arbeitnehmer der Ansicht, dass er trotz Rückforderung der ausgezahlten EPP durch den Arbeitgeber einen Anspruch auf EPP hat, kann er die Rückzahlung der EPP im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 glaubhaft machen (z. B. durch die Bestätigung des Arbeitgebers, vgl. VI. 6.1). Das Finanzamt prüft dann im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2022, ob dem Arbeitnehmer die EPP zusteht und mit dem Einkommensteuerbescheid zu gewähren ist.

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