Der Arbeitnehmer musste dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt (vgl. VI. Nr. 8). In den Fällen einer geringfügigen Beschäftigung mit Pauschalbesteuerung nach § 40a Absatz 2 Einkommensteuergesetz durfte der Arbeitgeber die EPP nur dann an seinen Arbeitnehmer auszahlen, wenn eine entsprechende Bestätigung des Arbeitnehmers vorlag. Macht der Arbeitnehmer falsche Angaben, um die EPP trotz der entgegenstehenden gesetzlichen Regelung mehrfach zu erhalten, greifen die Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung.

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