1. In welchen Fällen erhielten Arbeitnehmer die EPP vom Arbeitgeber ausgezahlt?

Arbeitnehmer erhielten die EPP vom inländischen Arbeitgeber ausgezahlt, wenn sie unbeschränkt steuerpflichtig sind und am 1. September 2022

  1. in einem ersten Dienstverhältnis standen und
  2. in eine der Steuerklassen I bis V eingereiht waren oder im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 40a Absatz 2 Einkommensteuergesetz pauschal besteuerten Arbeitslohn bezogen ("Minijobber“) und dem Arbeitgeber schriftlich bestätigten, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.

Auch in den Fällen des Bezugs von Lohnersatzleistungen, die zum Bezug der EPP berechtigen (z. B. Krankengeld, Elterngeld, Kurzarbeitergeld), hatte der Arbeitgeber die EPP an den Arbeitnehmer auszuzahlen.

1.1 Konnten anspruchsberechtigte Arbeitnehmer auf die Auszahlung der EPP durch den Arbeitgeber verzichten?

Nein. Auf die EPP bestand ein gesetzlicher Anspruch (§ 113 Einkommensteuergesetz). Wer zum Kreis der Berechtigten gehörte, erhielt sie ohne weiteren Antrag vom Arbeitgeber oder erhält sie über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für 2022. Das Auszahlungsverfahren über den Arbeitgeber war ein Massenverfahren. Ein Verzicht auf die Auszahlung durch den Arbeitnehmer ist in § 117 Einkommensteuergesetz nicht vorgesehen.

2. In welchen Fällen wurde die EPP nicht vom Arbeitgeber ausgezahlt, sondern erst im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren festgesetzt?

Der Arbeitgeber zahlte die EPP nicht an einen Arbeitnehmer aus, wenn

  1. der Arbeitgeber nicht verpflichtet war, Lohnsteuer-Anmeldungen abzugeben (z. B., weil die Höhe der Arbeitslöhne so gering ist, dass keine Lohnsteuer anfällt, oder der Arbeitgeber ausschließlich geringfügige Beschäftigte (Minijobber) hat, bei denen die Lohnsteuer nach § 40a Absatz 2 Einkommensteuergesetz pauschal erhoben wird) oder
  2. der Arbeitgeber mit jährlichem Anmeldungszeitraum auf die Auszahlung an den Arbeitnehmer verzichtet hatte oder
  3. der Arbeitnehmer in den Fällen der Pauschalbesteuerung nach § 40a Absatz 2 Einkommensteuergesetz (Pauschalbesteuerung bei Minijobs) dem Arbeitgeber nicht schriftlich bestätigt hatte, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt oder
  4. der Arbeitnehmer kurzfristig beschäftigt oder eine Aushilfskraft in der Land- und Forstwirtschaft war und der Arbeitslohn pauschal besteuert worden ist.

Die Arbeitnehmer erhalten in diesen Fällen die EPP nach Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.

2.1 Wie war zu verfahren, wenn der Arbeitgeber bisher jährlich ausschließlich sog. Nullmeldungen abgegeben hat?

Wenn der Arbeitgeber bisher jährlich freiwillig Nullmeldungen abgegeben hat (z. B., weil die Höhe der Arbeitslöhne so gering ist, dass keine Lohnsteuer anfällt, oder der Arbeitgeber ausschließlich geringfügige Beschäftigte (Minijobber) hat, bei denen die Lohnsteuer nach § 40a Absatz 2 Einkommensteuergesetz pauschal erhoben wird), hatte er ein Wahlrecht, ob er die EPP an seine Arbeitnehmer (auch an die Minijobber) auszahlte oder ob er seine Arbeitnehmer darauf verwies, die EPP über deren Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Um eine Auszahlung durch den Arbeitgeber zu erhalten, mussten die Minijobber diesem schriftlich bestätigen, dass es sich hierbei um das erste Dienstverhältnis handelt. Die Refinanzierung erfolgte in diesen Fällen durch die Abgabe einer Jahresanmeldung.

3. Wie war zu verfahren, wenn der Arbeitnehmer zum 15. September 2022 das Dienstverhältnis wechselt?

Der Arbeitgeber, bei dem der Arbeitnehmer am 1. September 2022 noch im Rahmen des ersten Dienstverhältnisses beschäftigt war, zahlte die EPP aus. Doppelzahlungen in den Fällen eines Arbeitgeberwechsels konnte es somit nicht geben.

4. Wie war zu verfahren, wenn der Abrechnungsstelle des Arbeitgebers erst nachträglich bekannt wird, dass der Arbeitnehmer vor dem 1. September 2022 ausgeschieden ist?

Die EPP war vom Arbeitgeber an Arbeitnehmer auszuzahlen, die am 1. September 2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis zum Arbeitgeber standen. 'Lag die Voraussetzung nicht vor (auch, wenn sich dies erst später herausstellt), war

  • die bereits ausgezahlte EPP vom Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer bis zur Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung zurückzufordern und
  • die auf die EPP entfallende Lohnsteuer nach den allgemeinen Regeln (§ 41c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Einkommensteuergesetz) zu korrigieren.

Wenn die EPP bereits über eine Minderung der Lohnsteuer in der Lohnsteuer-Anmeldung refinanziert wurde, war diese Lohnsteuer-Anmeldung zu korrigieren.

Ansonsten wäre dem Arbeitgeber die EPP zu Unrecht erstattet worden.

5. Wie war zu verfahren, wenn der Arbeitgeber die fristgerechte Auszahlung der EPP versäumte, z. B. weil der Abrechnungsstelle des Arbeitgebers mit monatlichem Anmeldungszeitraum erst nachträglich bekannt wurde, dass ein Arbeitnehmer am 1. September 2022 eingestellt wurde?

Da der Arbeitnehmer am 1. September 2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis zum Arbeitgeber stand, hatte der Arbeitgeber die EPP an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Die Auszahlung hatte in der Regel im September 2022 zu erfolgen. Konnte die Auszahlung aus organisatorischen oder abrechnungstechnischen Gründen nicht mehr fristgerecht im September 2022 erfolgen, bestanden keine Bedenken, wenn die Auszahlung mit der Lohn-/Gehalts-/Bezügeabrechnung für einen späteren Abrechnungszeitraum des Jahres 2022, spätestens bis zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung für den Arbeitnehmer, erfolgte.

Die Refinanzierung des Arbeitgebers erfolgte über eine korrigierte Lohnsteuer-Anmeldung für August 2022.

6. Wie war zu verfahren, wenn über die ELStAM-Änderungsliste rückwirkend der Hauptarbeitgeber geändert wurde und nachträglich die Steuerklasse VI anzuwenden war, die EPP aber bereits ausgezahlt und bei der Lohnsteuer-Anmeldung zum Abzug gebracht wurde?

Die EPP war vom Arbeitgeber an Arbeitnehmer auszuzahlen, die am 1. September 2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis zum Arbeitgeber standen (keine Steuerklasse VI). Lag die Voraussetzung nicht vor (auch, wenn sich dies erst später herausstellt), war

  • die bereits ausgezahlte EPP vom Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer bis zur Übermittlung od...

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