Rz. 38

Im Rahmen eines Organschaftsverhältnisses ist der Gewerbeertrag der Organgesellschaft mit dem Gewerbeertrag des Organträgers zur Ermittlung eines gemeinsamen GewSt-Messbetrags zusammenzurechnen. Auf die Gesamtheit der Gewerbeerträge ist die Steuermesszahl nach § 11 Abs. 2 GewStG anzuwenden.

 

Rz. 39

Handelt es sich bei dem Organträger um eine natürliche Person oder um eine Personengesellschaft, ist der Freibetrag nach § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG i. H. v. 24.500 EUR bei ihm zu berücksichtigen. Der Freibetrag nach § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 GewStG i. H. v. 5.000 EUR findet bei der Organgesellschaft, sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags wegen der Zusammenfassung der Gewerbeerträge von Organträger und Organgesellschaft keine Berücksichtigung. Entsprechendes gilt für den Abrundungsbetrag bei der Organgesellschaft nach § 11 Abs. 1 S. 3 GewStG. Diese Grundsätze sind auch dann anzuwenden, wenn es sich bei dem Organträger um eine Körperschaft handelt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist in diesem Fall der Freibetrag nach § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 GewStG dem Organträger nur einmal zu gewähren. Dies gilt auch, wenn die Organgesellschaft ebenfalls die Voraussetzungen für die Gewährung des Freibetrags nach § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 GewStG erfüllt.

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