Prof. Dr. Georg Schnitter
Rz. 24
Da nach § 184 Abs. 1 S. 3 AO bei der Festsetzung von GewSt-Messbeträgen die Vorschriften der AO über die Durchführung der Besteuerung sinngemäß anzuwenden sind, muss der GewSt-Messbescheid nach § 157 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 184 Abs. 1 S. 3 AO schriftlich oder elektronisch erteilt werden. Des Weiteren muss er Angaben darüber enthalten, in welcher Höhe und für welchen Ez der GewSt-Messbetrag festgesetzt wird. Zur Bezeichnung des Ez reicht die Angabe des entsprechenden Kalenderjahrs aus. Dies gilt auch dann, wenn der GewSt-Messbetrag für einen abgekürzten Ez festgesetzt wird. Enthalten muss der GewSt-Messbescheid das FA, das den GewSt-Messbescheid erlassen hat, und die Feststellung darüber, welcher Gewerbebetrieb Steuergegenstand ist. Von Bedeutung ist dies insbesondere dann, wenn eine natürliche Person mehrere eigenständige Gewerbebetriebe unterhält. Dabei ergibt sich der Steuergegenstand, für den der GewSt-Messbescheid gilt, hinreichend aus der Steuernummer, unter der er beim FA geführt wird.
Rz. 25
Im Verfahren über die Festsetzung des GewSt-Messbetrags sind auch Feststellungen darüber zu treffen, wer als Steuerschuldner in Betracht kommt. Die Bestimmung des Steuerschuldners erfolgt ausschließlich auf der Grundlage des GewSt-Messbescheids. Andere Bescheide, wie z. B. der Gewinnfeststellungsbescheid, können hierzu nicht herangezogen werden. Der GewSt-Messbescheid muss genaue Angaben dazu enthalten, wer die GewSt schuldet. Entscheidend ist hierbei, dass sich der Steuerschuldner eindeutig identifizieren lässt. Dabei reicht es aus, wenn der Steuerschuldner durch Auslegung anhand der dem Betroffenen bekannten Umstände hinreichend sicher bestimmt werden kann. Vor diesem Hintergrund sind auch Schreibfehler, sofern sie keine Verwechslungsgefahr bergen, unschädlich. Die Feststellung der Steuerschuldnerschaft umfasst auch die Entscheidung über persönliche Steuerbefreiungen nach § 3 GewStG. Der GewSt-Messbescheid ist allerdings unwirksam, wenn der Steuerschuldner nicht, falsch oder so ungenau bezeichnet ist, dass Verwechslungen nicht ausgeschlossen werden können. Zur Konkretisierung des Steuerschuldners kann auch dessen Firmenbezeichnung verwendet werden, sofern er dadurch eindeutig identifiziert wird. Die Bezeichnung des Steuerschuldners entspricht regelmäßig der des Adressaten des GewSt-Messbescheids. Der Steuerschuldner kann nicht als hinreichend bestimmt bzw. bestimmbar angesehen werden, wenn er im Bescheidkopf lediglich mit der Steuernummer ohne Firmenbezeichnung oder Adresse benannt wird.
Rz. 26
Enthält der GewSt-Messbescheid die genannten Angaben nicht oder ist er nicht schriftlich oder elektronisch erteilt worden, ist er nichtig (§ 125 Abs. 1 AO).
Rz. 27
Im Übrigen ist der GewSt-Messbescheid zu begründen, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist. Das Begründungserfordernis bezieht sich insbesondere auf die Ermittlung des GewSt-Messbetrags. Eine fehlende Begründung kann nach § 126 Abs. 1 Nr. 2 AO nachgeholt werden. Beizufügen ist dem GewSt-Messbescheid auch eine Rechtsbehelfsbelehrung. Eine unrichtige oder unvollständige Rechtsbehelfsbelehrung führt zur Anwendung von § 356 Abs. 2 AO.
Rz. 28
Die Bestimmung des Steuergläubigers – also der hebeberechtigten Gemeinde – ist nicht Bestandteil des GewSt-Messbescheids. Die Mitteilung des FA über den Inhalt des jeweiligen GewSt-Messbescheids an die mit der Festsetzung betraute Gemeinde nach § 184 Abs. 3 AO dient nur der Information der Gemeinde. Mangels Bekanntgabe an den Stpfl. hat sie keine Bindungswirkung. Sie ist damit nicht Inhalt des GewSt-Messbescheids und steht einer Angabe des Steuergläubigers im GewSt-Messbescheid nicht gleich. Vielmehr ist die Bestimmung des Steuergläubigers als materiell-rechtliche Voraussetzung eigenständig beim Erlass des GewSt-Bescheids zu prüfen. Sofern kein Streit über den Steuergläubiger besteht, führt die Mitteilung nach § 184 Abs. 3 AO faktisch allerdings zur Bestimmung des Steuergläubigers. Besteht Streit über die Steuergläubigerschaft, ist hierüber im Zuteilungsverfahren nach § 190 AO bzw. im Zerlegungsverfahren nach § 28 GewStG zu entscheiden. Die aufgezeigten Grundsätze gelten auch dann, wenn das FA nicht nur für die Festsetzung des GewSt-Messbetrags, sondern auch für die Festsetzung der GewSt selbst zuständig ist. Auch in diesem Fall handelt es sich bei dem GewSt-Messbescheid und dem GewSt-Bescheid um 2 selbstständige Verwaltungsakte. Die Bestimmung des Steuergläubigers ist deshalb auch in diesem Fall eigenständig beim Erlass des GewSt-Bescheids zu prüfen, sofern sie nicht Gegenstand eines Zuteilungs- oder Zerlegungsbescheids ist.