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Nach § 15 GewStG kann die für die Festsetzung der ESt bzw. KSt zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Behörde den GewSt-Messbetrag in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn die ESt bzw. KSt in einem Pauschbetrag festgesetzt wird.

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