Rz. 7

Die Festsetzung der ESt bzw. KSt in einem Pauschbetrag und damit auch die Pauschfestsetzung nach § 15 GewStG kommt in Betracht[1]

  • nach § 34c Abs. 5 EStG ggf. i. V. m. § 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KStG bei unbeschränkt Stpfl. mit ausl. Einkünften, wenn dies aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist oder wenn die Berechnung der Steuerermäßigung nach § 34c Abs. 1 EStG besonders schwierig ist,
  • nach § 50 Abs. 4 EStG – ggf. i. V. m. § 8 Abs. 1 S. 1 KStG – bei beschränkt Stpfl. bei Bestehen eines besonderen öffentlichen Interesses, und
  • nach der Verordnung zur Vereinfachung des Verfahrens bei Steuernachforderungen v. 28.7.1941,[2] soweit diese Verordnung nicht durch Landesrecht aufgehoben wurde.
 

Rz. 8

Fällt bei unbeschränkt Stpfl. auf deren ausl. Einkünfte im Ausland eine der deutschen ESt bzw. KSt entsprechende Steuer an, ist diese Steuer nach § 34c Abs. 1 EStG bzw. § 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KStG auf die deutsche ESt bzw. KSt anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt. Die auf die ausl. Einkünfte entfallende deutsche ESt kann nach § 34c Abs. 5 EStG im Einvernehmen mit dem BMF ganz oder z. T. erlassen oder in einem Pauschbetrag festgesetzt werden, wenn dies aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig oder das Anrechnungsverfahren nach § 34c Abs. 1 EStG zu schwierig ist. Entsprechendes gilt nach § 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KStG für die KSt. Eine Pauschalierung für gewerbesteuerliche Zwecke scheidet allerdings aus, wenn die ESt bzw. KSt wegen Schwierigkeiten bei der Anrechnung nach § 34c Abs. 1 EStG bzw. § 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KStG nach § 34c Abs. 5 EStG bzw. § 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KStG pauschaliert wird, da das GewSt-Recht eine Anrechnung ausl. Steuern nicht kennt. Anders ist dies in den Fällen, in denen die ESt bzw. KSt nach § 34c Abs. 5 EStG bzw. § 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KStG aus volkswirtschaftlichen Gründen pauschaliert wird. Hier kommt auch die pauschale Festsetzung des auf die ausl. Einkünfte entfallenden GewSt-Messbetrags in Betracht. Ausgeschlossen für gewerbesteuerliche Zwecke ist die Pauschalierung in diesen Fällen nach der Natur der Sache allerdings dann, wenn die entsprechenden ausl. Einkünfte z. B. nach § 9 Nr. 3 oder 7 GewStG nicht Teil des Gewerbeertrags sind.

 

Rz. 9

Nach § 50 Abs. 4 EStG kann die ESt bei beschränkt Stpfl. durch das FA mit Zustimmung des BMF ganz oder z. T. erlassen oder in einem Pauschbetrag festgesetzt werden, wenn dies im besonderen öffentlichen Interesse liegt. Ein derartiges besonderes öffentliches Interesse besteht z. B. an der inl. Veranstaltung international bedeutsamer kultureller oder sportlicher Ereignisse, um deren Ausrichtung ein internationaler Wettbewerb stattfindet oder am inl. Auftritt ausl. Kulturvereinigungen, wenn ihr Auftritt wesentlich aus öffentlichen Mitteln gefördert wird. Entsprechendes gilt für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i. S. d. § 2 Nr. 1 KStG, die Einkünfte i. S. d. § 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG beziehen. Wird die ESt oder KSt danach in einem Pauschbetrag festgesetzt, kann auch bei der GewSt der GewSt-Messbetrag pauschaliert werden. Ausgeschlossen für gewerbesteuerliche Zwecke ist die Pauschalierung auch hier, wenn die entsprechenden Einkünfte – z. B. nach § 2 Abs. 6 GewStG – nicht Teil des Gewerbeertrags sind.

 

Rz. 10

Aufgrund der Verordnung zur Vereinfachung des Verfahrens bei Steuernachforderungen v. 28.7.1941[3] können GewSt-Messbeträge, die die Grundlagen für die Festsetzung nachzuholender GewSt bilden, im Pauschwege ermittelt und festgesetzt werden. Diese Verordnung gilt nicht mehr in allen Bundesländern. Die meisten Bundesländer haben sie aufgehoben. Ihre praktische Bedeutung ist gering. Ist die GewSt für mehrere Jahre nachzuholen, müssen für die einzelnen Jahre getrennte GewSt-Messbeträge bzw. Pauschbeträge festgesetzt werden.[4]

 

Rz. 11

Weitere Möglichkeiten einer Pauschfestsetzung bestehen nicht. Allerdings kann, gestützt auf § 156 Abs. 2 AO, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung im Einzelfall von der Festsetzung eines GewSt-Messbetrags abgesehen werden, wenn die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung einschließlich der Festsetzung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen.

[1] R 15.1 S. 1 GewStR 2009.
[2] RGBl I 1941, 489.
[3] RGBl I 1941, 489.
[4] R 15.1 S. 3 GewStR 2009.

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