1 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 19 GewStG war bereits Bestandteil des GewStG 1936.[1] Seit der Bekanntmachung des GewStG v. 15.10.2002[2] ist § 19 GewStG mehrfach geändert worden.

  • § 19 Abs. 3 GewStG wurde durch Gesetz v. 14.8.2007[3] mit Wirkung ab dem Ez 2008 um S. 5 ergänzt, wonach das FA die Änderungen durch die Unternehmensteuerreform bei der Festsetzung des GewSt-Messbetrags für die GewSt-Vorauszahlungen bilanzierender Stpfl. erst berücksichtigen durfte, nachdem diese einen besonderen Vordruck ausgefüllt und eingereicht hatten.
  • Eine weitere Änderung erfolgte durch Gesetz v. 25.7.2014.[4] § 19 Abs. 3 S. 5 GewStG wurde mit Wirkung ab Ez 2015 wegen Zeitablaufs wieder aufgehoben.
 

Rz. 1a

§§ 29, 30 GewStDV ergänzen § 19 GewStG. Die Regelungen waren bereits Bestandteil der GewStDV 1955.[5] Seit der Bekanntmachung der GewStDV 2002 v. 15.10.2002[6] wurde § 29 GewStDV durch Gesetz v. 13.2.2006[7] mit Wirkung ab Ez 2006 geändert. Die Änderung in § 29 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStDV war lediglich redaktioneller Natur. Nach § 29 Abs. 2 S. 3 GewStDV sind bei der Zerlegung nur noch die mutmaßlichen Arbeitslöhne des Ez anzusetzen, für den die Festsetzung der GewSt-Vorauszahlungen erstmals gilt. Nicht geändert seit der Bekanntmachung der GewStDV 2002 v. 15.10.2002[8] wurde § 30 GewStDV.

[1] RGBl I 1936, 979.
[2] BGBl I 2002, 4167.
[3] BGBI I 2007, 1912.
[4] BGBl I 2014, 1266.
[5] BGBl I 1956, 152.
[6] BGBl I 2002, 4180.
[7] BGBl I 2006, 2878.
[8] BGBl I 2002, 4180.

2 Inhalt und Zweck der Vorschrift

 

Rz. 2

§ 19 GewStG regelt die Fälligkeit, Höhe und Festsetzung von GewSt-Vorauszahlungen. GewSt-Vorauszahlungen stellen das zeitnahe und stetige Aufkommen an GewSt sicher. Auch sollen Liquiditätsprobleme beim Steuerschuldner vermieden werden, die sich im Hinblick auf die Zusammenballung von Steuerzahlungen aufgrund einer Veranlagung ergeben können. Das Vorauszahlungssystem des GewSt-Rechts entspricht weitgehend den Regelungen in § 37 EStG und § 31 KStG. Von daher gelten auch im Rahmen von § 19 GewStG die zu § 37 EStG entwickelten Grundsätze. Rechtlich ist die Festsetzung der ESt- bzw. KSt-Vorauszahlungen von der der GewSt-Vorauszahlungen unabhängig. Daher erfordert z. B. die Festsetzung eines GewSt-Messbetrags für Zwecke der GewSt-Vorauszahlungen durch das FA keine entsprechende Anpassung der ESt- bzw. KSt-Vorauszahlungen. Anspruchsgrundlage für die Erhebung von GewSt-Vorauszahlungen ist § 19 Abs. 1 S. 1 GewStG.

 

Rz. 3

Die GewSt-Vorauszahlungen stellen Abschlagszahlungen des Steuerschuldners auf die GewSt-Schuld dar. Zu erbringen sind sie in Teilbeträgen vor der Festsetzung der GewSt nach § 16 Abs. 1 GewStG. Für das Entstehen der GewSt-Vorauszahlungen gilt § 21 GewStG. Die Anrechnung der GewSt-Vorauszahlungen auf die GewSt-Schuld ist in § 20 GewStG geregelt.

 

Rz. 4

Nach § 19 Abs. 1 S. 1 GewStG ist jeder Gewerbebetrieb zu vierteljährlichen Vorauszahlungen auf die GewSt verpflichtet. Fälligkeitstermine sind der 15. Februar, der 15. Mai, der 15. August und der 15. November des jeweiligen Ez. Gewerbetreibende, deren Wirtschaftsjahr vom Kj. abweicht, haben die GewSt-Vorauszahlungen nach § 19 Abs. 1 S. 2 GewStG während des Wirtschaftsjahrs zu entrichten, das im Ez endet. Letzteres gilt nach § 19 Abs. 1 S. 3 GewStG nur, wenn der Gewerbebetrieb nach dem 31.12.1985 gegründet worden oder infolge Wegfalls eines Befreiungsgrunds in die GewSt-Pflicht eingetreten ist oder das Wirtschaftsjahr nach diesem Zeitpunkt auf einen vom Kj. abweichenden Zeitraum umgestellt worden ist. Die GewSt-Vorauszahlungen bemessen sich nach § 19 Abs. 2 GewStG mit einem Viertel der Steuerschuld aus der letzten GewSt-Veranlagung.

 

Rz. 5

Die Gemeinden sind nach § 19 Abs. 3 S. 1 GewStG berechtigt, die GewSt-Vorauszahlungen derjenigen GewSt anzupassen, die sich aller Voraussicht nach für den laufenden Ez ergeben wird. Die Anpassung kann nach § 19 Abs. 3 S. 2 GewStG bis zum Ende des 15. des auf den Ez folgenden Kalendermonats vorgenommen werden, wobei bei einer nachträglichen Erhöhung der GewSt-Vorauszahlungen der Erhöhungsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des GewSt-Vorauszahlungsbescheids zu entrichten ist. Für Zwecke der GewSt-Vorauszahlungen kann das FA nach § 19 Abs. 3 S. 3 GewStG bis zum Ende des 15. des auf den Ez folgenden Kalendermonats den GewSt-Messbetrag festsetzen, der sich voraussichtlich für den laufenden Ez ergeben wird. An diese Festsetzung ist die Gemeinde nach § 19 Abs. 3 S. 4 GewStG bei der Anpassung der GewSt-Vorauszahlungen nach § 19 Abs. 3 S. 1 und 2 GewStG gebunden. Die Regelungen in § 19 Abs. 3 S. 2 und 3 GewStG sind nach § 36 Abs. 5b GewStG vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie auf Antrag des Stpfl. mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Ez 2019 bis 2021 der 21. Kalendermonat, für den Ez 2022 der 20. Kalendermonat, für den Ez 2023 der 18. Kalendermonat und für den Ez 2024 der 17. Kalendermonat an die Stelle des 15. Kalendermonats tritt.

 

Rz. 5a

Wird im Laufe des Ez ein Gewerbebetrieb neu gegründet oder tritt ein bereits bestehender Gewerbebetrieb infolge Wegfalls des Befreiungsgrunds in die GewSt-Pflicht ...

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