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Bei einer Betriebsaufspaltung ist für die Betriebs- und für die Besitzgesellschaft gesondert zu bestimmen, ob eine Betriebsstätte im Inland unterhalten wird. Die Tatsache, dass die Tätigkeit der Besitzgesellschaft wegen der gewerblichen Tätigkeit der Betriebsgesellschaft ebenfalls als gewerblich einzustufen ist, führt nicht dazu, dass der Besitzgesellschaft etwaige Betriebsstätten der Betriebsgesellschaft zugeordnet werden können.[1] Eine Betriebsaufspaltung führt nicht zu einem einheitlichen Unternehmen. Es bleiben weiterhin zwei selbstständige Unternehmen i. S. d. GewStG bestehen. Eine Betriebsaufspaltung hat nur Auswirkungen auf die Einkünftequalifikation als gewerblich.

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