Rz. 152

Nach § 8 Nr. 1 Buchst. c GewStG werden dem Gewinn aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 7 S. 1 GewStG die Gewinnanteile stiller Gesellschafter grundsätzlich in voller Höhe hinzugerechnet. Voraussetzung für die Hinzurechnung ist, dass die entsprechenden Beträge bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind. Zu beachten ist der sich auf alle Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. a bis f GewStG beziehende Freibetrag von 200.000 EUR nach § 8 Nr. 1 GewStG. Die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. c GewStG wirkt sich in der Summe der Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 GewStG nur zu 25 % aus.

 

Rz. 153

Grund für die Hinzurechnung der als Betriebsausgaben abgezogenen Gewinnanteile des stillen Gesellschafters ist, dass sie zum objektivierten Gewerbeertrag gehören. Daher dient auch diese Regelung der Verwirklichung des Objektsteuerprinzips. Der Gesetzgeber geht dabei davon aus, dass auch die typische stille Gesellschaft eine Form der Finanzierung darstellt, die mit der Aufnahme eines Kredits vergleichbar ist.

Rz. 154 einstweilen frei

 

Rz. 155

§ 8 Nr. 1 Buchst. c GewStG ist lex specialis zu § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG.[1] Bei den Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters handelt es sich nicht um Entgelte für Schulden.

[1] Güroff, in Glanegger/Güroff, GewStG, 10. Aufl. 2021, § 8 Nr. 1 Buchst. c GewStG Rz. 1.

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