Rz. 245

§ 9 Nr. 8 S. 4 GewStG schließt die Kürzung bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen sowie Pensionsfonds hinsichtlich der Gewinne aus Anteilen aus, die den Kapitalanlagen zuzurechnen sind. Das Kürzungsverbot ist im Zusammenhang mit der Möglichkeit dieser Unternehmen zu sehen, ihren Gewinn nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 KStG durch Rückstellungen für Beitragsrückerstattung zu mindern. Daher dient es der Vermeidung einer gewerbesteuerlichen Doppelentlastung zum einen nach § 7 S. 1 GewStG i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 KStG und zum anderen nach § 9 Nr. 8 S. 1 GewStG.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge