Prof. Dr. Klaus-Dieter Drüen
Rz. 12
Die geltende Fassung des § 1 KStG wurde nahezu unverändert aus dem KStG 1975 übernommen. Durch das Gesetz v. 25.2.1992 wurde der Ausdruck "Kolonialgesellschaften", durch das Gesetz v. 22.12.1999 die Bezeichnung "bergrechtliche Gewerkschaft" in Abs. 1 Nr. 1 gestrichen (vgl. Rz. 28). Durch das Gesetz v. 9.12.2004 wurde die Regelung in Abs. 1 Nr. 3 auf Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit erweitert.
Rz. 12a
Durch das Gesetz v. 7.12.2006 wurde Abs. 1 Nrn. 1 und 2 geändert, um auch ausl. Rechtsformen und die SE und SCE zu erfassen.
Rz. 12b
Durch das Gesetz v. 20.12.2007 wurde in Abs. 3 der Inlandsbegriff auf die Nutzung des Meeresbodens zur Energieerzeugung unter Nutzung erneuerbarer Energien ausgedehnt.
Rz. 12c
Durch das Gesetz v. 25.7.2014 wurde in Abs. 3 der Inlandsbegriff zunächst insoweit abgeändert, als dass er hinsichtlich der Energieerzeugung nunmehr auf die ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) Bezug nimmt.
Rz. 12d
Da über die Energieerzeugung unter Nutzung erneuerbarer Energien hinaus auch andere wirtschaftliche Tätigkeiten im Bereich des Festlandsockels und der AWZ Bedeutung gewinnen (BT-Drs. 18/4902), wurde der Inlandsbegriff ab EZ 16 durch das StÄndG 2015 v. 2.11.2015 erneut erweitert.
Rz. 12e
Durch das Gesetz v. 22.12.2023 wurde Abs. 1 Nr. 5 zur Anpassung an die mit dem MoPeG eingetretene Rechtsänderung neu gefasst. Seit 2024 sind nicht eingetragene Vereine und Vereine, die nicht durch staatliche Verleihung Rechtspersönlichkeit erlangt haben, rechtsfähige Personenzusammenschlüsse ohne Rechtspersönlichkeit (§ 54 BGB). Daher wurde der Begriff des nicht rechtsfähigen Vereins in Abs. 1 Nr. 5 an die MoPeG-Folgeänderung des § 14a AO angepasst und lautet nunmehr "Vereine ohne Rechtspersönlichkeit". Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden. Auch die Änderung hinsichtlich nicht rechtsfähiger Anstalten und Stiftungen, die keine Personenvereinigungen, sondern nicht rechtsfähige Zweckvermögen des privaten Rechts sind, soll nur den bestehenden Rechtszustand fortführen.