Prof. Dr. Klaus-Dieter Drüen
4.2.1 Allgemeines
Rz. 34
Durch Gesetz v. 13.9.1993 sind die S. 2–10 a. F. angefügt worden, die Sonderregelungen für den Eintritt von gemeinnützigen Wohnungsunternehmen und von Organen der staatlichen Wohnungspolitik in die Steuerpflicht enthalten. Durch Gesetz v. 28.10.1994 wurde S. 11 a. F. angefügt.
Rz. 34a
§ 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG 1984 befreite gemeinnützige Wohnungsunternehmen i. S. d. Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, § 5 Abs. 1 Nr. 11 KStG 1984 Organe der staatlichen Wohnungspolitik nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz von der KSt. Mit der Aufhebung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes entfiel diese Steuerbefreiung mit Wirkung ab Vz 1990 bzw. auf Antrag des Stpfl. mit Wirkung ab Vz 1991. Mit Ende dieses Vz bzw. mit Beginn des Vz 1991 bzw. 1992 trat Steuerpflicht ein.
Rz. 34b
Auf den Zeitpunkt des Endes der Steuerfreiheit bzw. des Beginn der Steuerpflicht war § 13 Abs. 2 KStG anzuwenden, d. h., in der Schlussbilanz für die Zeit der Steuerbefreiung (= Anfangsbilanz für die Zeit der Steuerpflicht) waren die Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert anzusetzen. Stille Reserven waren daher aufzudecken; der dadurch entstehende Gewinn galt als während des Bestehens der Steuerfreiheit entstanden und war daher steuerfrei.
Rz. 35
Die Folge dieser Regelung ist, dass in den Folgejahren, während des Bestehens der Steuerpflicht, Abschreibungen von den Teilwertansätzen erfolgen. Da das Vermögen der Wohnungsunternehmen überwiegend aus Gebäuden bestanden hat, sind bei dem Übergang in die Steuerpflicht erhebliche stille Reserven aufgedeckt worden, was zu hohen Abschreibungsbeträgen in den folgenden Jahren führt. Da die Unternehmen nach dem Übergang in die Steuerpflicht in ihren Aktivitäten nicht mehr beschränkt sind, bestand die Befürchtung, dass Verluste aus den Abschreibungen die Gewinne aus anderen Aktivitäten steuerlich freistellen oder auf andere Unternehmen übertragen werden könnten. Um dies zu verhindern, wurden die S. 2 – 10 a. F. eingefügt.
Rz. 35a
Da sich gezeigt hat, dass die Regelung geringe praktische Wirkung hat, ist sie durch das Gesetz v. 8.12.2010 ersatzlos aufgehoben worden. Abs. 3 S. 2–11 a. F. ist nach § 34 Abs. 8b KStG letztmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die bis zum 31.12.2010 enden. Dies sind das kalendergleiche Wirtschaftsjahr 2010 bzw. das abweichende Wirtschaftsjahr 2009/2010. Die gesonderte Feststellung des verbleibenden Abschreibungsverlusts und des Vortragsvolumens findet danach letztmalig zum 31.12.2010 statt. Der Ausgleich des Vortragsvolumens mit einem Mietgewinn ist letztmalig für den Vz 2010 möglich. Auch eine Hinzurechnung nach Abs. 3 S. 10 erfolgt letztmalig im Vz 2010. Ein nach dem Vz 2010 noch verbleibender Abschreibungsverlust und ein Vortragsvolumen aus begünstigten Investitionen verfallen damit mit Ablauf des Vz 2010. Die auf den 31.12.2010 noch vorzunehmende gesonderte Feststellung dieser Beträge ist daher überflüssig, weil sie keine Auswirkungen mehr hat.
4.2.2 Beschränkung des Abzugs der Abschreibungsverluste
Rz. 36
Abs. 3 S. 2 a. F. schließt grundsätzlich die Geltendmachung des Abschreibungsverlusts aus der Vermietung und Verpachtung derjenigen Gebäude und Gebäudeteile aus, die in der Anfangsbilanz zum Zeitpunkt des Übergangs in die Steuerpflicht mit dem Teilwert (= Ausgangswert) angesetzt worden sind. Die Durchführung der Regelung erfordert daher eine getrennte Ermittlung des Gewinns bzw. Verlusts aus der Vermietung und Verpachtung der in der Anfangsbilanz mit dem Teilwert angesetzten Gebäude. Hierbei sind nur die reinen Miet-/Pachterträge zu erfassen; Zinserträge, Erträge aus Hilfsgeschäften und Erträge aus der Veräußerung von Grundstücken gehören nicht zu diesem Bereich.
Rz. 36a
Betroffen sind nur Gebäude und Gebäudeteile (abschreibbare Wirtschaftsgüter), die im Zeitpunkt des Übergangs in die Steuerpflicht bereits vorhanden waren, und für die der Teilwert anzusetzen war. Nicht betroffen sind neu angeschaffte oder neu hergestellte Gebäude oder Gebäudeteile. Führte der Teilwertansatz zu einer Minderung des Buchwertansatzes oder entsprach der Teilwert dem Buchwert, treten keine Folgerungen ein, weil dann der vom Abzug ausgeschlossene Abschreibungsverlust nach der gesetzlichen Definition 0 beträgt.
Rz. 36b
Der Abschreibungsverlust ist definiert als derjenige Teil des Verlusts aus der Vermietung und Verpachtung der genannten Gebäude oder Gebäudeteile, der aus den Abschreibungen entsteht. Dieser Abschreibungsverlust ist aufzuteilen in einen steuerlich absetzbaren und einen steuerlich nicht absetzbaren Abschreibungsverlust. Steuerlich nicht absetzbarer Abschreibungsverlust ist derjenige Teil des Abschreibungsverlusts, der den Abschreibungen nach dem Ausgangswert (Teilwert) abzüglich der Abschreibungen nach den bis zum Übergang in die Steuerpflicht entstandenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten entspricht. Danach wird die steuerliche Geltendmachung folgender Verluste nicht eingesch...