Rz. 46

§ 13 Abs. 4 KStG enthält eine Sonderregelung für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der KSt befreit sind. Die Regelung gilt für Körperschaften, die die in § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG genannten steuerbegünstigten mildtätigen, kirchlichen, religiösen oder wissenschaftlichen sowie als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke verfolgen.[1]

 

Rz. 46a

Diese genannten Einrichtungen haben in der bei Eintritt der Steuerbefreiung zu erstellenden Schlussbilanz die Wirtschaftsgüter abweichend von Abs. 3 nicht mit dem Teilwert, sondern mit dem Buchwert anzusetzen. Hierdurch wird auf die Aufdeckung der stillen Reserven und auf die Schlussbesteuerung des "Entstrickungsgewinns" verzichtet. Die Ausnahmeregelung entspricht § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 4 EStG. Danach kann ein steuerpflichtiger Unternehmer, der seinem Betrieb ein Wirtschaftsgut entnimmt, um es unentgeltlich einer förderungswürdigen Einrichtungen zu übertragen, die Entnahme ebenfalls mit dem Buchwert statt mit dem Teilwert ansetzen.

 

Rz. 46b

Die Vorschrift gilt nur, soweit die Wirtschaftsgüter der Förderung der steuerbegünstigten Zwecke dienen.[2] Für Wirtschaftsgüter, die bei der steuerbefreiten Körperschaft einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bilden, gilt Abs. 5.

 

Rz. 47

Die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG können nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG auch beschränkt steuerpflichtige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen nach dem Recht eines EU- oder EWR-Staats geltend machen, wenn die Körperschaft in diesen Staaten ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung hat und mit dem Staat ein Amtshilfeabkommen besteht (Rz. 8).

 

Rz. 47a

Abs. 4 gilt auch für diese beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften. Naturgemäß hat die Vorschrift nur insoweit Auswirkungen, als Vermögen dieser Körperschaft im Inland belegen ist. Dieses Vermögen kann weiterhin mit den nach deutschen Vorschriften ermittelten Buchwerten angesetzt werden, sodass sich keine Gewinnrealisierung ergibt.

[2] Ebenso Martini, in Mössner/Oellerich/Valta, KStG, 5. Aufl. 2021, § 13 KStG Rz. 133.

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