Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 562
Bei der Ermittlung des Handelsbilanzergebnisses der Organgesellschaft, und dann entsprechend auch des Organträgers, können Umlagen für bestimmte Steuern berücksichtigt werden, die auf Besteuerungsgrundlagen der Organgesellschaft beruhen, für die jedoch der Organträger der Steuerschuldner ist. In Betracht kommen in erster Linie Umlagen für die Gewerbe- und die USt, aber auch für die KSt. Möglich ist auch eine Umlage für latente Steuern, die bei dem Organträger für Vorgänge auf der Ebene der Organgesellschaft berücksichtigt worden sind. Zivilrechtlich besteht, da jede Gesellschaft des Organkreises rechtlich selbstständig ist, ein Ausgleichsanspruch des Organträgers für die von ihm gezahlten, auf den Besteuerungsgrundlagen der Organgesellschaft beruhenden Steuern. Nach § 73 AO haftet die Organgesellschaft auch für Steuern des Organträgers. Nach § 44 Abs. 1 S. 1 AO sind Organträger und Organgesellschaft Gesamtschuldner. Dann trifft die Organgesellschaft nach § 426 BGB eine Ausgleichspflicht gegenüber dem Organträger. Entsprechend steht der Organgesellschaft bei Steuererstattungsansprüchen, z. B. aus einem Vorsteuerüberschuss, nach § 430 BGB ein Ausgleichanspruch zu. Die Höhe der Ausgleichspflicht und des Ausgleichsanspruchs richtet sich mangels anderweitiger vertraglicher Vereinbarungen nach dem Verursachungsprinzip. Damit ergibt sich die zivilrechtliche Rechtsgrundlage aus dem Gesetz. Empfehlenswert ist jedoch der Abschluss eines förmlichen Umlagevertrags.
Rz. 563
Die steuerliche Bedeutung der Umlagen im Organkreis ist gering, da sie die Höhe des vom Organträger zu versteuernden Gesamteinkommens nicht ändern. Die Konzernsteuerumlage führt nur zu einer Aufteilung des Ergebnisses der Organgesellschaft, das in vollem Umfang an den Organträger abzuführen ist, in eine an den Organträger aufgrund des Umlagevertrags abzuführende Konzernsteuerumlage und ein verbleibendes, an den Organträger aufgrund des Gewinnabführungsvertrags abzuführendes Ergebnis. Insgesamt ändert sich der Umfang der von der Organgesellschaft abzuführenden Beträge also nicht.
Rz. 564
Eine gewisse Bedeutung können Konzernsteuerumlagen bei der Errechnung des Höchstbetrags für den Spendenabzug erlangen, da dieser sich nach den Besteuerungsgrundlagen jeder einzelnen Gesellschaft des Organkreises richtet. Eine gewisse Bedeutung können die Umlagen für die Errechnung der Ausgleichszahlungen an Minderheitsgesellschafter haben, nachdem in § 14 Abs. 2 KStG Ausgleichszahlungen zugelassen worden sind, die an den laufenden Gewinn der Organgesellschaft anknüpfen. Die Konzernsteuerumlagen reduzieren den ausschüttbaren Gewinn i. S. d. § 14 Abs. 2 KStG und damit die gewinnabhängige Ausgleichszahlung. Keine Bedeutung haben die Konzernsteuerumlagen jedoch, wenn sich die Ausgleichszahlungen nach § 304 Abs. 1 AktG nicht nach dem Ergebnis der Organgesellschaft richten, sondern auf die Nennbeträge der Beteiligungen der Minderheitsgesellschafter bezogen sind.
Rz. 565
Die geringe steuerliche Bedeutung der Steuerumlagen hat dazu geführt, dass die Finanzverwaltung sie nicht intensiv behandelt hat. Es liegen nur Erlasse aus den Jahren 1964 und 1986 vor, die das BMF aufrechterhalten hat. Danach gelten folgende Grundsätze:
- Es besteht ein Wahlrecht, Steuern im Organkreis umzulegen.
- Jede zu einem betriebswirtschaftlich vertretbaren Ergebnis führende Umlagemethode wird steuerlich anerkannt.
- Von der einmal gewählten Methode darf nicht willkürlich abgewichen werden.
- Im Durchschnitt mehrerer Jahre dürfen nur die tatsächlich gezahlten Steuerbeträge umgelegt werden. Das bedeutet, dass spätestens bei Auflösung des Organschaftsverhältnisses etwa zu viel umgelegte GewSt der Organgesellschaft zu erstatten ist.
Rz. 566
Für die Umlage der GewSt gibt es grundsätzlich zwei Methoden, die Verteilungsmethode, bei der nur der tatsächliche GewSt-Aufwand umgelegt wird, und die stand-alone- oder Belastungsmethode, bei der die Organgesellschaft mit der GewSt belastet wird, die angefallen wäre, wenn sie gewerbesteuerlich selbstständig wäre.
Rz. 567
Die Verteilungsmethode kann folgendermaßen angewandt werden:
- Aufteilung der GewSt nach dem Ergebnis der Zerlegung;
- Aufteilung nach der Lohnsumme;
- Aufteilung nach anteiligen Steuermessbeträgen;
- Aufteilung der tatsächlich entstandenen GewSt im Verhältnis der (fiktiven) GewSt-Beträge oder GewSt-Messbeträge, die so errechnet werden, als ob keine Organschaft bestünde. Dabei können innerkonzernliche Darlehen als Schulden berücksichtigt werden. Sind Ausgangspunkt die GewSt-Beträge, werden auch die unterschiedlichen Hebesätze der Gemeinden berücksichtigt, bei Verwendung der Steuermessbeträge dagegen nicht.
- Möglich sind auch pauschale Aufteilungsmethoden nach einem Schlüssel, z. B. Aufteilung nach den Gewinnen vor Ergebnisabführung. Diese Methoden sind zulässig, wenn der Schlüssel sachgerecht, d. h. nicht willkürlich, ist.
Rz. 568
Bei der stand-alone-Methode (Belastungsmethode) wird der jeweiligen Organgesellschaft eine fiktive GewSt...