Rz. 176

Für Zwecke der Besteuerung nach dem Einkommen wird fingiert, dass die Gesellschafter wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft zu behandeln sind. Die (steuerrechtliche) Vorschrift des § 1a enthält keine Vorgaben zum Umfang der zivilrechtlichen Haftung. Demnach bleibt die zivilrechtliche Haftung für die jeweiligen Gesellschafter der optierenden Gesellschafter grds. unberührt. Die Gesellschafter haften auch für alle Steuerschulden der Gesellschaft nach Maßgabe der für die optierende Gesellschaft bestehenden zivilrechtlichen Vorschriften. Eine ggfs. daneben bestehende Haftung nach Maßgabe der steuerrechtlichen Vorschrift (§ 69 i. V. m. §§ 34 oder 35 AO und nach §§ 71 oder 74 AO) bleibt unberührt.[1]

§ 1a KStG soll keine steuerrechtliche (Haftungs-)Privilegierung der Gesellschafter einer Personengesellschaft für bestimmte Verbindlichkeiten, wie insbesondere Steuerschulden, ermöglichen. Die Optionsausübung ermöglicht im Festsetzungsverfahren eine Besteuerung wie eine Kapitalgesellschaft. Eine Gleichstellung der Gesellschafter der weiterhin bestehenden Personengesellschaft mit den Gesellschaftern einer tatsächlichen Kapitalgesellschaft hinsichtlich der Haftung für Verbindlichkeiten der optierenden Gesellschaft ist nicht zu rechtfertigen. Wollen die Gesellschafter auch haftungsrechtlich (für Steuerschulden) wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft behandelt werden, müssen sie auch tatsächlich zu Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft – mit allen damit verbundenen Folgen – werden.

Hinsichtlich einer etwaigen Haftung des Vertreters nach § 69 AO bestimmt § 1a Abs. 2 S. 5 KStG, dass die zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Personen als gesetzliche Vertreter der optierenden Gesellschaft gelten.

Rz. 177 einstweilen frei

[1] BMF v. 10.11.2021, IV C 2-S 2707/21/10001 :004, BStBl I 2021, 2212, Rz. 89; Feldgen/Feldgen, in Bott/Walter, KStG, 1a KStG Rz. 202f.; Schießl, in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 1a KStG Rz. 8, Rz. 281; A. A. Frotscher, in Frotscher/Drüen, Erstkommentierung KöMoG 2021, § 1a KStG Rz. 57.

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