Rz. 258
Nach Ausübung der Option sind die Gesellschafter für Zwecke der Besteuerung nach dem Einkommen nicht mehr an einer Personengesellschaft, sondern an einer fiktiven Kapitalgesellschaft beteiligt. Veräußerungsgegenstand einer optierten Gesellschaft ist aus steuerlicher Sicht eine fiktive Kapitalgesellschaftsbeteiligung. Es liegt mithin keine steuerliche Mitunternehmerschaft mehr vor, weshalb keine Veräußerungsgewinne nach § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG entstehen. Der Veräußerungsvorgang ist also genauso zu behandeln, als würde der Gesellschafter einer tatsächlichen Kapitalgesellschaft seine Beteiligung veräußern.
5.2.1.1 Besteuerung des Veräußerungsvorgangs
Rz. 259
Die steuerliche Behandlung der Veräußerung einer optierenden Gesellschaft hängt von der Person des Gesellschafters (natürliche Person oder KSt-Subjekt), bei natürlichen Personen von der Zugehörigkeit der Beteiligung an der optierenden Gesellschaft zum Betriebsvermögen oder Privatvermögen sowie bei einer von einer natürlichen Person im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung grds. von der Beteiligungshöhe ab.
Veräußert ein KSt-Subjekt ihre Beteiligung an einer optierenden Gesellschaft findet insoweit § 8b KStG Anwendung. Nach Maßgabe des § 8b Abs. 2 und 3 KStG bleiben grds. 95 % des Veräußerungsgewinns steuerfrei.
Veräußert eine natürliche Person ihre im Betriebsvermögen befindliche Beteiligung an einer optierenden Gesellschaft, richtet sich ihre Besteuerung nach dem sog. Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 S. 1a EStG) und § 3c Abs. 2 EStG). Hat die natürliche Person ihre Beteiligung an der optierenden Gesellschaft im Privatvermögen gehalten, hängt die Besteuerung grds. von der Höhe der Beteiligung ab. War die veräußernde natürliche Person innerhalb der letzten fünf Jahre unmittelbar oder mittelbar zu mindestens zu 1 % an der optierenden Gesellschaft beteiligt (zur Beteiligungshöhe siehe Rz. 251), erfolgt eine Besteuerung nach Maßgabe des sog. Teileinkünfteverfahrens (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 3 Nr. 40 c) EStG). Insoweit ist in § 17 Abs. 1 S. 3 EStG klargestellt, dass Anteile an einer Kapitalgesellschaft auch Anteile an einer optierenden Gesellschaft i. S. d. § 1a KStG sind. Ungeachtet der Beteiligungshöhe erfolgt eine Besteuerung nach § 17 EStG, sofern die Voraussetzungen des § 17 Abs. 6 EStG erfüllt sind. Im Rahmen der Besteuerung nach § 17 EStG gilt der Freibetrag nach § 17 Abs. 3 EStG.
War die natürliche Person nicht zu mindestens 1 % an der optierenden Gesellschaft und ist § 17 Abs. 6 EStG nicht erfüllt, richtet sich die Besteuerung nach Maßgabe der sog. Abgeltungsteuer (§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 32d EStG). § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG nennt ausdrücklich auch die optierende Gesellschaft i. S. d. § 1a KStG.
Rz. 260
Zu den Veräußerungsvorgängen gehören auch die gesetzlich den Veräußerungsvorgängen gleichgestellten Vorgänge. Dazu gehören insbesondere auch die verdeckte Einlage von Anteilen an einer optierenden Gesellschaft in eine Kapitalgesellschaft (§ 17 Abs. 1 S. 2 und 3 EStG; § 20 Abs. 2 S. 2 EStG) und der Ersatztatbestand nach § 6 AStG.
5.2.1.2 Sperrfristverstöße infolge eines Veräußerungsvorgangs
Rz. 261
Soweit der fiktive Formwechsel zu Buch- oder Zwischenwerten erfolgt ist, findet im Fall der Veräußerung der Beteiligung an der optierenden Gesellschaft oder eines der Veräußerung gleichgestellten Vorgangs innerhalb von sieben Jahren nach dem Einbringungszeitpunkt § 22 UmwStG Anwendung. Danach wird der Gewinn des Gesellschafters infolge der fiktiven Einbringung rückwirkend mit einem höheren als dem bisherigen Wertansatz besteuert. Insoweit unterliegt der Gesellschafter, bei dem infolge der Optionsausübung ein Buch- oder Zwischenwert angesetzt wurde, den Nachweispflichten nach § 22 Abs. 3 UmwStG.
Indes kann bereits die Optionsausübung selbst zu einem Sperrfristverstoß geführt haben.
Zur Rückoption als Sperrfristverstoß s. Rz. 369.
Rz. 262–263 einstweilen frei