Rz. 295
Nach § 1a Abs. 3 S. 3 KStG sind auf die Einkünfte des Gesellschafters die Vorschriften über Gewinneinkünfte einschließlich des § 35 EStG nicht anzuwenden. Damit wird die Qualifizierung der Einkünfte als solche aus Kapitalvermögen (Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 3), aus nicht selbstständiger Tätigkeit (Abs. 3 S. 2 Nr. 2), aus Vermietung und Verpachtung sowie als sonstige Einkünfte (Abs. 3 S. 2 Nr. 4) aufrechterhalten und die Anwendung der Vorschriften über Gewinneinkünfte grundsätzlich ausgeschlossen. Verbunden damit wird die in den Vorschriften des EStG enthaltene Regelung außer Kraft gesetzt, dass Gewinneinkünfte Vorrang vor den Überschusseinkünften haben. Mit dieser Regelung werden die Beziehungen zwischen Gesellschafter und optierender Gesellschaft konsequent ebenso gestaltet, wie die Beziehungen der Gesellschafter zu einer realen Kapitalgesellschaft.
Rz. 296
§ 1a Abs. 3 S. 4 KStG bildet eine Rückausnahme zur Einkunftszurechnung nach § 1a Abs. 3 S. 2 und 3 KStG. Insoweit ist eine fiktive Prüfung dahingehend vorzunehmen, welcher Einkunftsart entsprechende Einnahmen bei einem Gesellschafter einer (realen) Kapitalgesellschaft zugehörig wären. Würden diese Einnahmen zu einer anderen als den Einkunftsarten nach § 1a Abs. 3 S. 2 und 3 KStG gehören, gehören diese auch für den Gesellschafter einer optierenden Gesellschaft zu dieser anderen Einkunftsart. Im Ergebnis fallen entsprechende Einnahmen nicht mehr unter die Einkunftsarten nach Maßgabe des § 1a Abs. 3 S. 2 Nr. 1–4 KStG, sondern werden dieser anderen Einkunftsart zugerechnet. Das ist z. B. der Fall, wenn die Beteiligung an der optierenden Gesellschaft zum Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebs oder freiberuflichen Betriebs des Gesellschafters gehört und daher die Einkünfte aus den Leistungen der Gesellschaft Betriebseinnahmen dieses Betriebs sind. Das kann für Gewinnausschüttungen, Darlehenszinsen und Miet- und Pachtzinsen der Fall sein. Für die Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit dürfte dieser Fall kaum vorkommen. Durch diese Regelung werden die Beziehungen der Gesellschafter zu der optierenden Kapitalgesellschaft denen der Gesellschafter einer realen Kapitalgesellschaft gleichgestellt. Auch bei einer realen Kapitalgesellschaft unterliegen Einnahmen, die bei dem Gesellschafter einem Betrieb zuzuordnen sind, den Regeln über Gewinneinkünfte und nicht denen über Überschusseinkünfte. Besondere Bedeutung dürfte diese Regelung für die Konstellation haben, dass der Gesellschafter der optierenden Gesellschaft nach der Option wesentliche Betriebsgrundlagen aufgrund eines Miet- oder Pachtvertrags überlässt. Dann können die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung gegeben sein. Folge ist, dass die Miet- und Pachtzinsen bei dem Gesellschafter nicht mehr zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führen, sondern zu gewerblichen Einkünften nach § 15 EStG.
Rz. 297–299 einstweilen frei