Rz. 397

Erfüllt der verbleibende Gesellschafter nicht die in Rz. 389ff. beschriebenen persönlichen Voraussetzungen, treten anstelle der Folgen der Verschmelzung nach § 1a Abs. 4 S. 6 KStG diejenigen der Liquidation entsprechend § 11 KStG ein.[1] Davon sind insbesondere Fallgestaltungen betroffen, in denen der verbleibende Rechtsträger eine Stiftung, ein Verein oder eine GbR ist.[2]

Das Vermögen der fiktiven Kapitalgesellschaft ist als Abwicklungs-Endvermögen i. S. d. § 11 Abs. 3 KStG mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Der durch den Vergleich mit dem Abwicklungs-Anfangsvermögen, d. h. den Buchwerten, ermittelte Gewinn ist im Inland steuerpflichtig, soweit ein inländisches Besteuerungsrecht besteht. Dieses Vermögen, nach Abzug der Steuerbelastung, gilt als an den verbleibenden Gesellschafter ausgeschüttet. Dies führt zu steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen, die der KESt unterliegen, wenn der notwendige Inlandsbezug vorhanden ist. Dieser Inlandsbezug kann darin bestehen, dass die fiktive Kapitalgesellschaft im Inland, der Gesellschafter aber in einem Drittstaat ansässig ist. Nicht steuerpflichtig ist auch in diesem Fall die Auskehrung aus dem steuerlichen Einlagekonto.[3]

 

Rz. 398

In zeitlicher Hinsicht ist auf den Auflösungszeitpunkt das Liquidations-Anfangsvermögen i. S. d. § 11 Abs. 4 KStG zu ermitteln, bei dem Buchwerte anzusetzen sind. Auf diesen Zeitpunkt ist durch Vergleich mit dem Abwicklungs-Endvermögen nach § 11 Abs. 2 KStG auch der Abwicklungsgewinn zu ermitteln. Da es sich nicht um eine reale Liquidation handelt, sondern um eine fiktive, sind Abwicklungs-Anfangsvermögen zu Buchwerten und Abwicklungs-Endvermögen zu gemeinen Werten auf den gleichen Stichtag zu ermitteln. Im Abwicklungs-Endvermögen ist auch die durch die fiktive Liquidation entstehende Steuerbelastung durch Rückstellungen zu berücksichtigen. Die Regelung über den 3-jährigen Abwicklungszeitraum in § 11 Abs. 1 KStG ist nicht anwendbar, da die fiktive Liquidation sich in einer logischen Sekunde abspielt. Die KSt-Pflicht der Gesellschaft endet mit diesem Zeitpunkt der Liquidation. Steuerlich wird fingiert, dass das Vermögen der Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt auf den verbleibenden Gesellschafter übergeht. Dieser Vermögenszugang ist bei dem verbleibenden Gesellschafter entsprechend seiner Rechtsform zu besteuern.

Rz. 399 einstweilen frei

[2] Vgl. Böhmer, in Mössner/Oellerich/Valta, KStG, 5. Aufl. 2021, § 1a KStG Rz. 602.

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