Rz. 137

Die Regelung über die Zuordnung der ausschüttungsbedingten Körperschaftsteueränderungen der "anderen Ausschüttungen" enthält § 27 Abs. 3 S. 2, die Regelung über die Verrechnungsgrundlage, d. h. aus welchem verwendbaren Eigenkapital die ausschüttungsbedingten Körperschaftsteueränderungen zu ermitteln sind, enthält § 28 Abs. 2 S. 2.

Der Grund für die eigenständige Regelung, die von der Regelung für die auf einem ordnungsmäßigen Gewinnverteilungsbeschluss beruhenden Gewinnausschüttungen (Abs. 3 S. 1) abweicht, besteht darin, dass bei offenen Gewinnausschüttungen aufgrund des ordnungsgemäßen Gewinnverteilungsbeschlusses die zeitliche Zuordnung ohne Weiteres feststeht. Da die Gewinnverteilungsbeschlüsse das Wirtschaftsjahr angeben, für das ausgeschüttet wird (vgl. Rz. 134), kann die steuerliche Zuordnung hieran anknüpfen. Eine solche eindeutige zeitliche Zuordnung besteht bei den "anderen" Ausschüttungen aber zumindest dann nicht, wenn sie nicht auf einem Gewinnverteilungsbeschluss beruhen, wie in dem praktisch wichtigsten Fall der verdeckten Gewinnausschüttung. Die zeitliche Zuordnung der Körperschaftsteueränderungen zu einem Veranlagungszeitraum muss daher nach anderen Kriterien erfolgen. Entsprechendes gilt für die Bestimmung der Verrechnungsgrundlagen, aus denen die ausschüttungsbedingten Körperschaftsteueränderungen abgeleitet werden, in § 28 Abs. 2 S. 2 (vgl. § 28 Rz. 19).

 

Rz. 138

"Andere Ausschüttungen" i.S.d. § 27 Abs. 3 S. 2 sind alle Ausschüttungen und sonstigen gesellschaftsrechtlichen Vermögenszuwendungen an den Anteilsinhaber, die nicht auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhen (vgl. Rz. 130 sowie die Übersicht in Rz. 194). Die "andere Ausschüttung" ist somit eine Vermögensminderung (Abfluss, vgl. Rz. 88), die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung (vgl. Rz. 130) steht und sich durch einen tatsächlichen Mittelabfluss konkretisiert hat[1]. Der Unterschied zu "offenen" ­Gewinnausschüttungen besteht nicht so sehr im Fehlen eines Gewinnverwendungsbeschlusses, sondern darin, dass kein Gewinnverwendungsbeschluss "für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr" vorliegt. Eine Gewinnausschüttung, die auf einem ordnungsgemäßen Gewinnverwendungsbeschluss beruht, ist eine andere Ausschüttung, wenn der Gewinnverwendungsbeschluss nicht für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr ergangen ist.

 

Rz. 139

"Andere Ausschüttungen" sind daher alle sonstigen Leistungen i.S.d. § 41, aber auch Teile der Gewinnausschüttungen, die unter § 27 Abs. 1 fallen. Im Einzelnen gehören zu den "anderen Ausschüttungen":

  • Vorabausschüttungen aufgrund eines den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschlusses für ein laufendes Wirtschaftsjahr;
  • offene Gewinnausschüttungen und Vorabausschüttungen aufgrund eines den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften nicht entsprechenden Gewinnverteilungsbeschlusses für ein vorangegangenes oder laufendes Wirtschaftsjahr (verunglückte offene Gewinnausschüttung);
  • verdeckte Gewinnausschüttungen;
  • Vergütungen für Gesellschafter-Fremdfinanzierung nach § 8a;
  • Bedienung beteiligungsähnlicher Genussrechte (vgl. § 8 Rz. 122);
  • organschaftliche Ausgleichszahlungen (vgl. § 36 Rz. 3);
  • Kapitalherabsetzung mit Auskehrung an die Anteilseigner, wenn hierzu verwendbares Eigenkapital als verwendet gilt (vgl. § 41 Rz. 7);
  • Auskehrung von Liquidationsraten (vgl. § 41 Rz. 10);
  • Gewinnabführung bei fehlgeschlagener Organschaft;
  • Mehrabführungen aufgrund vororganschaftlicher Vorfälle (vgl. § 14 Rz. 199);
  • Verzinsung nach § 21a GenG.

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