Rz. 29

Auch eine verunglückte organschaftliche Gewinnabführung ist eine "andere Ausschüttung" i.S.d. § 28 Abs. 2 S. 2. Sie liegt vor, wenn das Ergebnis der Organgesellschaft an den Organträger aufgrund eines Gewinnabführungsvertrages abgeführt wird, diese Ergebnisabführung aber steuerlich nicht anerkannt wird (vgl. § 14 Rz. 219). Als "andere Ausschüttung" wird die verunglückte organschaftliche Gewinnabführung gegen das verwendbare Eigenkapital am Schluss desjenigen Wirtschaftsjahres verrechnet, in dem die Gewinnabführung erfolgt, der Gewinn also auf den Organträger übertragen wird; die ausschüttungsbedingten Körperschaftsteueränderungen sind aus diesem verwendbaren Eigenkapital zu ermitteln.

 

Rz. 30

Ebenfalls "andere Ausschüttungen" sind die Ausgleichszahlungen an die Minderheitsgesellschafter (vgl. § 27 Rz. 139). Über die Ausgleichszahlungen wird kein Gewinnverteilungsbeschluss gefasst, also auch keiner, der den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entspricht. Die Ausgleichszahlungen sind also gegen das verwendbare Eigenkapital am Schluss desjenigen Wirtschaftsjahres zu verrechnen, in dem die Ausgleichszahlungen (bei dem Organträger oder der Organgesellschaft) abfließen.

 
Praxis-Beispiel

Die Ausgleichszahlungen für das Wirtschaftsjahr 01 (= Kalenderjahr) werden am 15.04.02 geleistet. Die ausschüttungsbedingten Körperschaftsteueränderungen sind aus dem zum 31.12.02 ermittelten verwendbaren Eigenkapital zu errechnen. Die Körperschaftsteueränderungen sind nach § 27 Abs. 3 S. 2 dem Vz 02 zuzurechnen.

In der Praxis[1] wird diese Konsequenz jedoch nicht gezogen. Vielmehr wird die Ausgleichszahlung mit dem verwendbaren Eigenkapital zum Schluss desjenigen Wirtschaftsjahres verrechnet, für das die Ausgleichszahlung erfolgt (und nicht, wie das Gesetz es vorschreibt, in dem die Ausgleichszahlung erfolgt). Die Körperschaftsteueränderung wird entsprechend demjenigen Veranlagungszeitraum zugeordnet, in dem das Wirtschaftsjahr endet, für das die Ausgleichszahlung erfolgt. Die Ausgleichszahlung wird daher im Anrechnungsverfahren im Ergebnis wie eine offene gesellschaftsrechtliche Ausschüttung behandelt. Der Grund hierfür dürfte darin zu suchen sein, dass bis zu der Rechtsänderung ab Vz 1984 die Ausgleichszahlungen für ein Wirtschaftsjahr, die nach Ablauf dieses Wirtschaftsjahres geleistet wurden, im Ergebnis tatsächlich wie eine offene Ausschüttung verrechnet wurden. Nach der Einfügung des Abs. 2 in § 28 hat diese Behandlung aber keine Rechtsgrundlage mehr.

[1] Vgl. Abschn. 92 Abs. 3 KStR; Dötsch, in Dötsch/Eversberg/Jost/Witt, KStG, § 27 Rz. 159.

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