Rz. 67

Wird nach dem Systemwechsel eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln beschlossen, so führt dieser Vorgang in der Handels- und Steuerbilanz zur Umwandlung von Rücklagen in Nennkapital und damit zur Vernichtung bilanziell ausgewiesener Rücklagen. Da Rücklagen stets verwendbares Eigenkapital sind (vgl. Rz. 19, 20), berührt eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln im Prinzip auch das verwendbare Eigenkapital. Gleichwohl führt die durch die Umwandlung von Rücklagen in Nennkapital bedingte Vernichtung von Rücklagen in der Handels- und Steuerbilanz nicht zwangsläufig zur Vernichtung von verwendbarem Eigenkapital. Es kommt vielmehr darauf an, ob die in Nennkapital umgewandelte Rücklage aus Gewinnen gebildet worden ist, die in einem nach dem 31.12.1976 abgelaufenen Wirtschaftsjahr erzielt worden sind, oder aus Gewinnen, die in einem vor dem 1.1.1977 abgelaufenen Wirtschaftsjahr erzielt worden sind (vgl. eingehend zur Umwandlung von Rücklagen in Nennkapital und zur darauf folgenden Kapitalherabsetzung § 41 Rz. 3ff., 7ff.).

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