Rz. 7

Durch das Steuerreformgesetz 1990 vom 25.7.1988[1] ist der Steuersatz der Tarifbelastung ab dem Vz 1990 von 56 % auf 50 % herabgesetzt worden. Dadurch konnte EK 56 letztmalig im Vz 1989 neu entstehen; für die Vz 1990—1993 entstand nur noch EK 50.

Während einer Übergangszeit bestand das EK 56 weiter; Ausschüttungen konnten nach der Ausschüttungsreihenfolge aus dem EK 56 finanziert werden. In der Gliederungsrechnung des letzten vor dem 1.1.1995 endenden Wirtschaftsjahrs war nach § 54 Abs. 10 KStG 1990 ein dann noch vorhandenes positives EK 56 umzugliedern.

Ein negatives EK 56 war bereits zum Schluß des letzten Wirtschaftsjahres, das vor dem 1.1.1991 abgelaufen ist, also zum Schluß des Vz 1990, in das EK 50 umzugliedern. Danach noch aus dem Zusammentreffen von Verlustrücktrag und Ausschüttungen und der dabei eintretenden Festschreibung der Verwendung von EK 56 nach § 33 Abs. 3 entstandenes negatives EK 56 war zum Ende des Veranlagungszeitraumes des Entstehens in das EK 50 umzugliedern.

Auf Grund des Steuerreformgesetzes sollte die Umgliederung ursprünglich in EK 50 erfolgen. Nachdem das Standortsicherungsgesetz vom 13.9.1993[2] die Tarifbelastung von 50 % auf 45 % gesenkt hatte (vgl. Rz. 8), sollte die Umgliederung in EK 45 erfolgen, um das Entstehen eines weiteren EK 50 zu vermeiden. Da dies jedoch zusätzliche Ausschüttungsnachteile hätte bewirken können, wurde die ursprüngliche Regelung durch Gesetz vom 21.12.1993[3] wiederhergestellt, d. h., die Umgliederung hatte in das EK 50 zu erfolgen. Damit bestand für die Körperschaft die Möglichkeit, bis zur Umgliederung des EK 50 in EK 45 dieses voll auszuschütten.

Somit war in der Gliederungsrechnung des letzten vor dem 1.1.1995 endenden Wirtschaftsjahrs ein dann noch vorhandenes EK 56 umzugliedern, und zwar

  • positiv mit 56/44 in EK 50 und
  • negativ mit 12/44 in EK 02.

Ein am 31.12.1994 vorhandener Altbestand an EK 56 in Höhe von 44.000 DM führte also bei gleichzeitiger Vernichtung dieses Bestandes zu

  • einem Zugang im EK 50 in Höhe von 56.000 DM und
  • einem Abgang im EK 02 in Höhe von 12.000 DM.

Der Nettobetrag des EK beträgt damit (56.000 DM ./. 12.000 DM =) 44.000 DM und weist damit den gleichen Betrag aus wie vor der Umgliederung.

Eine volle Realisierung der anrechenbaren Körperschaftsteuer ist nur möglich, wenn die Ausschüttungsblockade des negativen EK 02 aufgehoben wird.

[1] BStBl I 1988, 224.
[2] BStBl I 1993, 774.
[3] BStBl I 1994, 50.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge