Rz. 85

Das EK 40 kann nur aus positiven Einkommensteilen entstehen. Es ist daher in aller Regel positiv. Negatives EK 40 kann sich aus der Verrechnung der nicht abzugsfähigen Ausgaben ergeben. Nicht in Körperschaftsteuer bestehende nichtabziehbare Ausgaben sind grundsätzlich vom EK 40 abzuziehen (vgl. § 31 Abs. 1 Nr. 4; § 31 Rz. 46ff.). Sind diese nichtabziehbaren Ausgaben höher als das EK 40, sind die das EK 40 übersteigenden nichtabziehbaren Ausgaben von niedriger belasteten Teilbeträgen (EK 30) abzuziehen (vgl. § 31 Abs. 2, § 31 Rz. 50f.). Reichen auch die niedriger belasteten Teilbeträge zu einer vollständigen Verrechnung nicht aus, sind die mit belasteten Teilbeträgen nicht verrechenbaren Ausgaben zur Verrechnung mit künftig entstehenden positiv belasteten Teilbeträgen vorzutragen (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 2; § 31 Rz. 51). Der vorzutragende Betrag wird in den Gliederungsvordrucken der Finanzverwaltung als Negativbetrag im EK 40 ausgewiesen. Strenggenommen handelt es sich dabei nicht um ein negatives EK 40, sondern um einen Negativbetrag, der als "nach § 31 Abs. 2 Satz 2 KStG vorzutragender Betrag" bezeichnet werden sollte, weil die Verrechnungsmöglichkeit der Folgezeit sich nicht auf das EK 40 beschränkt (vgl. § 31 Rz. 51).

Ein echter negativer Teilbetrag kann sich aus der Umgliederung auf Grund der Erstattung von Körperschaftsteuer nach § 11 Abs. 2, 3 AStG ergeben (vgl. Rz. 83).

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