Rz. 86

Mit der Senkung der Tarifbelastung von 45 % auf 40 % ab Vz 1999 kann regelmäßig kein EK 45 mehr entstehen; das EK 45 wird fortgeführt, vermindert sich durch Ausschüttungen und wird nach § 54 Abs. 11 zum Schluß des letzten vor dem 1.1.2004 ablaufenden Wirtschaftsjahres in EK 40 und (negativ) in EK 02 umgegliedert (vgl. Rz. 9b).

Bis zur endgültigen Umgliederung des EK 45 können sich jedoch noch Zugänge aus § 23 Abs. 2 zum EK 45 ergeben. Nach dieser Vorschrift unterliegen Ausschüttungen, die aus dem EK 45 finanziert werden, bei dem Anteilseigner, der eine Anrechnungskörperschaft ist, einem besonderen Steuersatz von 45 %. Damit soll eine Herabschleusung der Steuerbelastung von 45 % auf 40 % durch Ausschüttung während der Übergangszeit vermieden werden.

Bei der die Ausschüttung empfangenden Anrechnungskörperschaft ist die aus dem EK 45 finanzierte Ausschüttung nach § 54 Abs. 11 S. 1 Alternative 2 wiederum in das EK 45 einzustellen. Das EK 45 erhöht sich daher bis zur endgültigen Umgliederung zum Schluß des letzten vor dem 1.1.2004 ablaufenden Wirtschaftsjahres um Ausschüttungen aus dem EK 45 einer anderen Anrechnungskörperschaft, und vermindert sich um eigene Ausschüttungen, die aus dem EK 45 zu finanzieren sind.

 

Rz. 87 - 89

einstweilen frei

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