Rz. 96

Ein Einkommensteil, der der Körperschaftsteuer von 22,5 % unterliegt, resultiert aus ausländischen Einkünften aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr, wenn der Antrag auf ermäßigte Besteuerung gem. § 34c Abs. 4 EStG gestellt wird. In diesem Fall gelten bei Betrieben, die ausschließlich Einkünfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr beziehen (reine Schiffahrtsbetriebe) 80 % der Einkünfte als ausländische Einkünfte. Sie unterliegen gem. § 26 Abs. 6 einer Körperschaftsteuer von 22,5 %. Nach § 32 Abs. 1 ist der ermäßigt besteuerte Zugang aufzuteilen. Da es sich um einen ausländischen Einkommensteil mit einer steuerlichen Belastung von weniger als 30 % handelt, hat eine Aufteilung in EK 30 und EK 01 zu erfolgen (vgl. hierzu § 32 Rz. 42a).

 
Praxis-Beispiel

Ein Betrag von 60.000 DM ist wie folgt aufzuteilen:

 
EK 30: 7/3 × ermäßigte KSt von 18.000 42.000 DM
EK 01: Unterschiedsbetrag 18.000 DM

Ab Vz 1999 ist die Besteuerung mit einem ermäßigten Steuersatz durch eine Tonnagesteuer nach § 5a EStG ersetzt worden. Die Tonnagesteuer ist eine Pauschsteuer, sie zählt daher nicht zur Tarifbelastung und ist daher im Fall der Ausschüttung nicht anrechenbar. Die Einkünfte nach § 5a EStG sind daher als nicht mit Tarifsteuer belastet einzuordnen und in das EK 02 einzustellen.

 

Rz. 97 - 100

einstweilen frei

 

Rz. 101

Nach § 34c Abs. 4 EStG wird "statt der Anrechnung oder des Abzugs einer ausländischen Steuer" auf Antrag die auf ausländische Einkünfte entfallende Steuer ermäßigt. Der Antrag nach § 34c Abs. 4 EStG schließt damit sowohl die Anrechnung als auch den Abzug der ausländischen Steuer bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte aus. Die ausländische Steuer vom Einkommen, die gem. § 10 Nr. 2 bei Ermittlung des Einkommens hinzuzurechnen ist, wird hierdurch zu einer normalen nichtabziehbaren Ausgabe und muß damit Körperschaftsteuer in Höhe der auf sie entfallenden Tarifbelastung binden.

Bei der Ermittlung des Zugangs zum verwendbaren Eigenkapital muß die ausländische Steuer — weil verausgabt — wieder abgezogen werden. Nach den Zuordnungsregeln des § 31 Abs. 1 Nr. 3 sind ausländische Steuern von den ihr unterliegenden ausländischen Einkünften abzuziehen; das sind nach der Fiktion des § 34c Abs. 4 EStG die mit 22,5 % besteuerten Einkünfte.

 

Rz. 102

Vom Vz 1984—1993 ist das aus dem ermäßigten Einkommensteil hervorgehende Eigenkapital nach § 32 aufzuteilen in EK 36 und EK 01 (vgl. Rz. 97). Das EK 36 berechnet sich nach den Aufteilungsformeln wie folgt:

EK 36 = 16/9 × ermäßigte KSt

Die Tarifbelastung des Zugangs zum verwendbaren Eigenkapital beträgt stets 25/75 dieses Zugangs

 
Praxis-Beispiel

Bei einem Zugang von 52.800 DM ergibt sich folgende Aufteilung:

52.800 DM × 25/75 = 17.600 DM

 
aufzuteilender Betrag 52.800 DM
EK 36: 16/9 × 17.600 DM 31.289 DM
EK 01: Unterschiedsbetrag 21.511 DM
 

Rz. 103

Ab Vz 1994 ist das aus dem ermäßigten Einkommensteil hervorgehende Eigenkapital nach § 32 in EK 30 und in EK 01 aufzuteilen. Das EK 30 berechnet sich nach der folgenden Aufteilungsformel:

EK 30 = 7/3 × ermäßigte KSt

Die Tarifbelastung des Zugangs zum verwendbaren Eigenkapital beträgt stets 22,5/77,5 des Zugangs. Die durch die ausländische Steuer gebundene Körperschaftsteuer beträgt entsprechend 22,5/77,5 der ausländischen Steuer.

 
Praxis-Beispiel

Bei einem aufzuteilenden Betrag von 54.800 DM beträgt die Tarifbelastung

 
auf den Zugang zum EK: 22,5/77,5 von 54.800 = 15.910 DM
auf die ausländische Steuer: 22,5/77,5 von 7.200 = 2.090 DM
ermäßigte Steuer insgesamt   18.000 DM

Aufteilung:

 
  aufzuteilender Betrag 54.800 DM
  EK 30: 7/3 × 15.910 = 37.123 DM
  EK 01: Rest 17.677 DM

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