Rz. 117
Ist eine Kapitalgesellschaft an einer Tochtergesellschaft in einem Entwicklungsland mit mindestens 10 % (Schachtelbeteiligung) beteiligt, so kann unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 bis 4 die auf die Schachteldividende entfallende ausländische Steuer mit dem Betrag angerechnet werden, der der deutschen Körperschaftsteuer entspricht (vgl. § 26 Rz. 102). Soweit die im Entwicklungsland entrichtete Steuer die sich auf die Schachteldividende ergebende inländische Körperschaftsteuer unterschreitet, ist die Anrechnung fiktiv. Durch die Anrechnung einer fiktiven Steuer wird die Schachteldividende aus dem Entwicklungsland im Ergebnis von inländischer Körperschaftsteuer freigestellt.
Das Einkommen einer Kapitalgesellschaft, die Schachteldividenden aus einem Entwicklungsland in Höhe von 10.000 DM — darauf lastende ausländische Quellensteuer 2.500 DM — bezogen hat, berechnet sich wie folgt:
Jahresüberschuß | 61.500 DM |
zuzüglich inländische KSt | 36.000 DM |
Quellensteuer Entwicklungsland | 2.500 DM |
Einkommen | 100.000 DM |
Die Körperschaftsteuer wird nur auf das Inlandseinkommen erhoben.
Sie beträgt | 36.000 DM |
Die auf die Schachteldividende entfallende | |
Körperschaftsteuer in Höhe von | 4.000 DM |
bleibt unerhoben, obgleich die effektive | |
anrechenbare ausländische Quellensteuer nur | 2.500 DM |
beträgt. |
Rz. 118
Bei der Entwicklung der Teilbeträge ist die Schachteldividende abzüglich der darauf entfallenden ausländischen Quellensteuer als Zugang im EK 01 zu erfassen. Es ist nicht möglich, den Unterschiedsbetrag zwischen der inländischen Steuer in Höhe von 4.000 DM und der ausländischen Steuer in Höhe von 2.500 DM — d. h. den fiktiv angerechneten Betrag in Höhe von 1.500 DM — als Abgang im EK 01 zu erfassen, weil dieser Betrag tatsächlich nicht gezahlt worden ist und das Eigenkapital daher nicht vermindert hat.
Der Zugang zum EK 01 beträgt
10.000 ./. 2.500 | 7.500 DM |
Außerdem ergibt sich ein Zugang zum | |
belasteten EK 40 | 54.000 DM |
Summe der Zuführungen = | |
Jahresüberschuß | = 61.500 DM |
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