Rz. 127

Es handelt sich um das negative Jahresergebnis, das zu einem negativen Einkommen führt. Die Behandlung dieser Verluste in der Gliederungsrechnung ist in § 33 geregelt. Danach wird ein nach den steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften ermittelter Verlust als Negativbetrag in das EK 02 eingestellt. Die mit dem Verlust verbundene Verminderung an Eigenkapital wird daher im EK 02 ausgewiesen.

Wird der Verlust durch Verlustrücktrag oder Verlustvortrag ausgeglichen, bedeutet dies, dass in entsprechender Höhe ein positiver Einkommensteil des Abzugsjahres steuerfrei gestellt wird. Entsprechend ist diese durch den Verlustabzug steuerfreie Vermögensmehrung in das EK 02 als positiver Betrag einzustellen. Der Negativbetrag im EK 02 im Verlustentstehungsjahr und der positive Betrag im EK 02 im Verlustabzugsjahr gleichen einander aus (Einzelheiten hierzu, insbesondere zu den Problemen bei Zusammentreffen von Verlustrücktrag und Ausschüttung, und zur ­Behandlung des Körperschaftsteuererstattungsanspruches bei Verlustrücktrag vgl. § 33).

 

Rz. 127a

Für die Ermittlung der Zugänge zum verwendbaren Eigenkapital sind abzugsfähige Verluste in erster Linie von demjenigen Einkommensteil abzuziehen, der mit der Tarifbelastung belastet ist; der dadurch steuerfrei gestellte Einkommensteil ist gemäß Rz. 127 in das EK 02 einzustellen. Reichen diese Einkommensteile für den Verlustausgleich oder -abzug nicht aus, sind die Verluste im zweiten Schritt von dem steuerpflichtigen ausländischen Einkommensteil abzuziehen, der der Anrechnung ausländischer Steuern unterliegt. Es wird daher der dem Splitting unterliegende Betrag ­gemindert. Der dadurch entstehende steuerfreie Einkommensteil ist ebenfalls in das EK 02 einzustellen[1].

Abziehbare inländische Verluste sind dagegen keinesfalls von den steuerfreien ausländischen Einkünften abzuziehen; statt dessen ist der Verlust als Negativbetrag in das EK 02 einzustellen und zurück- oder vorzutragen.

[1] Vgl. Rz. 74; Abschn. 82a Abs. 3 KStR; Niedersächsisches FG v. 14.5.1996, VI 770/95, EFG 1997, 489; Pinggéra, BB 1997, 2557.

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