Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 204
Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Körperschaftsteuerminderung (-erhöhung) und damit des ausschüttungsbedingten Abgangs ist bei Gewinnausschüttungen aufgrund eines den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Beschlusses für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr das verwendbare Eigenkapital am Schluß des dem Ausschüttungsbeschluß vorangehenden Wirtschaftsjahrs (vgl. § 28 Rz. 13). Das gilt auch bei verspätet beschlossenen Gewinnausschüttungen (vgl. § 28 Rz. 17) oder bei Zusammentreffen von Gewinnausschüttungsbeschlüssen für mehrere Jahre (vgl. § 27 Rz. 88). Die Ermittlung der Körperschaftsteuerminderung (-erhöhung) und des ausschüttungsbedingten Abgangs erfolgt im Anschluß an die Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals, das die Berechnungsgrundlage bildet, in einem nachrichtlichen Teil des Gliederungsvordrucks.
Rz. 205
Mit dem Gewinnverwendungsbeschluß entsteht für den Anteilseigner ein Anspruch auf Auszahlung der Gewinnanteile, für die Körperschaft eine entsprechende Verpflichtung, die handels- und steuerbilanzlich nur als Verbindlichkeit ausgewiesen werden kann. Es ist daher die Ansicht vertreten worden, den ausschüttungsbedingten Abgang im verwendbaren Eigenkapital bereits in dem Wirtschaftsjahr vorzunehmen, in dem der Gewinnverwendungsbeschluß gefaßt wurde, weil mit dem Gewinnverwendungsbeschluß die Umwandlung von Eigenkapital (Gewinn) in Fremdkapital (Verbindlichkeit gegenüber dem Anteilseigner) erfolgt ist (vgl. § 27 Rz. 45). Nach BFH v. 9.12.1987 (I R 260/83, BStBl II 1988, 460) ist der ausschüttungsbedingte Abgang jedoch erst in dem Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen, in dem die Gewinnanteile bei der Körperschaft abfließen (vgl. § 27 Rz. 40ff.).
Am 15.4.02 wird eine Gewinnausschüttung für das Wirtschaftsjahr (= Kalenderjahr) 01 beschlossen und anschließend ausgezahlt. Die ausschüttungsbedingten Körperschaftsteueränderungen werden auf der Grundlage des zum 31.12.01 festgestellten verwendbaren Eigenkapitals ermittelt (vgl. § 28 Rz. 17) und dem Wirtschaftsjahr 01 zugeordnet (vgl. § 27 Rz. 76). Durch die Ausschüttung vermindert wird das zum 31.12.01 festgestellte verwendbare Eigenkapital.
Rz. 206
Diese Regelung kann dann zu Schwierigkeiten führen, wenn der Zeitpunkt der Fassung des Ausschüttungsbeschlusses und der Zeitpunkt des Abflusses der Gewinnausschüttung in verschiedene Wirtschaftsjahre fallen. Dann geht der zeitliche Bezug (Kongruenz in zeitlicher Hinsicht) zwischen verwendbarem Eigenkapital, aus dem die Körperschaftsteueränderung berechnet wird, und dem verwendbaren Eigenkapital, das durch die Gewinnausschüttung vermindert wird, verloren.
Eine offene Gewinnausschüttung für das Wirtschaftsjahr (= Kalenderjahr) 01 wird am 15.12.02 beschlossen und am 5.1.03 ausgezahlt.
Die ausschüttungsbedingten Körperschaftsteueränderungen werden auf der Grundlage des zum 31.12.01 festgestellten verwendbaren Eigenkapitals ermittelt (§ 28 Rz. 17); die Körperschaftsteueränderungen werden dem Veranlagungszeitraum 01 zugeordnet (vgl. § 27 Rz. 76). Durch die Ausschüttung vermindert wird aber das zum 31.12.02 festgestellte verwendbare Eigenkapital, das durch die Veränderungen des Wirtschaftsjahres 02 einen ganz anderen Bestand haben kann als das für die Zuordnung zu den Teilbeträgen maßgebende verwendbare Eigenkapital auf den 31.12.01.
Rz. 207
Um der Gefahr zu begegnen, daß die ausschüttungsbedingten Körperschaftsteueränderungen nach § 28 Abs. 2 S. 1 aus einem anderen verwendbaren Eigenkapital ermittelt werden als demjenigen, das sich durch die Ausschüttung tatsächlich bei Abfluß verringert, werden die Teilbeträge, aus denen die ausschüttungsbedingten Körperschaftsteueränderungen ermittelt werden, in der Weise festgeschrieben, daß die für die Ausschüttung benötigten EK-Beträge nicht anderweitig verwendet werden dürfen. Die für die Ausschüttung benötigten Eigenkapitalteile werden gewissermaßen blockiert und der Ausschüttung zugeordnet, so daß bei Abfluß der Ausschüttung die erforderlichen Eigenkapitalteile vorhanden sind.
Rz. 208
einstweilen frei