Rz. 217

Wird die Anrechnungskörperschaft umgewandelt, d. h. geht das Vermögen der Anrechnungskörperschaft auf eine Personengesellschaft oder eine natürliche Person über[1], so scheidet das Eigenkapital der Körperschaft aus dem Anrechnungsverfahren aus, da Personengesellschaften und natürliche Personen keine Anrechnungskörperschaften sind.

Bei der Übertragung des Vermögens auf die übernehmende Personengesellschaft bzw. natürliche Person erfolgt eine "Schlußanrechnung". Dadurch wird verhindert, daß das Anrechnungsguthaben verloren geht. Der Übernehmer kann die auf den Teilbeträgen des verwendbaren Eigenkapitals ruhende anrechenbare Körperschaftsteuer auf seine eigene Steuerschuld anrechnen[2]. Zu diesem Zweck wird bei der übertragenden Anrechnungskörperschaft nicht die Ausschüttungsbelastung hergestellt; vielmehr wird die auf den belasteten Teilbeträgen ruhende Steuer ermittelt und angerechnet, die unbelasteten Teilbeträge gehen ohne Steuererhöhung und ohne Anrechnung über. Die anzurechnende Steuer erhöht bei dem Übernehmer den steuerpflichtigen Übernahmegewinn[3].

 

Rz. 218

Die Folgen der Verschmelzung im Anrechnungsverfahren regelt § 38. Die Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals der übertragenden Körperschaft sind den entsprechenden Teilbeträgen des verwendbaren Eigenkapitals der übernehmenden Körperschaft hinzuzurechnen.

 

Rz. 219

Die Folgen der Spaltung unter Beteiligung von Anrechnungskörperschaften für das verwendbare Eigenkapital regelt § 38a. Die einzelnen Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals sind im Verhältnis der gemeinen Werte der übergehenden Vermögensteile aufzuteilen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge