Rz. 28

Ergibt sich nach dem Verlustausgleich kein positives Einkommen, scheitert die Anrechnung daran, dass sich schon vor der möglichen Anrechnung keine positive inländische Körperschaftsteuer ergibt. Die positiven ausländischen Einkünfte haben in diesem Fall den Verlust des anderen Einkommenssektors aufgefangen, der gem. § 33 Abs. 1 als Negativbetrag in das EK 02 gemündet wäre. Somit sind auch die positiven ausländischen Einkünfte — einschließlich der in ihnen enthaltenen anrechenbaren Steuern — vollen Umfangs "verlustsaldierend" in das EK 02 gemündet mit der Folge, dass der Abzug der ausländischen Steuern nur im EK 02 vorgenommen werden kann[1].

Dieses Ergebnis ist nicht unmittelbar einsehbar, weil ausländische Steuer nicht vom EK 01, sondern vom EK 02 abgezogen wird. Das Ergebnis ist jedoch nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 zwingend. Diese Vorschrift besagt nicht, dass ausländische Steuer vom EK 01 abzuziehen ist, sondern, dass der Abzug von den ausländischen Einkünften zu erfolgen hat. Die ausländischen Einkünfte sind aber, da sie infolge der Steueranrechnung als im Inland steuerpflichtige Einkünfte behandelt werden, im Ergebnis durch den Verlustabzug in das EK 02 eingestellt worden; sie können nach § 33 nicht als steuerfreie ausländische Einkünfte in das EK 01 eingestellt werden. Da die ausländischen Steuern nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 zwingend den Einkünften folgen, müssen sie vom EK 02 abgezogen werden.

 

Rz. 29

Ausländische Steuer, deren Anrechnung daran scheitert, dass kein positives Einkommen vorliegt, kann auf Antrag gem. § 34c Abs. 2 EStG bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen werden (vgl. § 26 Rz. 51ff.). Durch diesen Abzug erhöht sich der Negativbetrag des Gesamtbetrags der Einkünfte, so dass sich gem. § 33 Abs. 1 schon der negative Primärzugang im EK 02 erhöht. Die von der Bemessungsgrundlage abgezogenen ausländischen Steuern werden dadurch automatisch vom EK 02 abgezogen.

[1] Vgl. Abschn. 88 Abs. 2 Nr. 1 KStR.

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