Rz. 30

Ergibt sich nach Verlustausgleich ein positives Einkommen und wird die ausländische Steuer in voller Höhe angerechnet, ist die anrechenbare ausländische Steuer m. E. auch in voller Höhe bei Entwicklung des Teilbetrags des verwendbaren Eigenkapitals abzuziehen, der aus dem positiven ausländischen Einkommensteil hervorgeht, d. h.

  • bei dem nach § 32 aufzuteilenden Betrag, wenn sich nach Anrechnung eine positive inländische Körperschaftsteuer ergibt,
  • beim EK 01, wenn die inländische Körperschaftsteuer durch die Anrechnung genau auf 0 DM gestellt wird.

     
    Praxis-Beispiel
     
    Inländische Einkünfte ./. 50.000
    ausländische Einkünfte (inkl. ausl. KSt 20.000 DM)   100.000
    Einkommen   50.000
    KSt 40 v.H.   20.000
    anrechenbare ausl. KSt ./. 20.000
    verbleibende KSt   0

Es ergibt sich ein Zugang zum EK 01 von 50.000 ./. 20.000 = 30.000.

Ohne die positiven ausländischen Einkünfte hätte sich ein gem. § 33 Abs. 1 in das EK 02 einzustellender Negativbetrag in Höhe des inländischen Verlusts von 50.000 DM ergeben. Infolge des Verlustausgleichs mit den positiven ausländischen Einkünften ist dieser Negativbetrag auf 0 DM saldiert worden. Im Ergebnis sind also die ausländischen Einkünfte in Höhe von 50.000 DM in das EK 02 und nur in Höhe von ebenfalls 50.000 DM in das EK 01 gemündet. Man könnte deshalb auch die Auffassung vertreten, die ausländische Körperschaftsteuer sei im Verhältnis der beiden Einkommensteile — d. h. im Verhältnis 50:50 — von beiden Einkommensteilen, d. h. mit jeweils 10.000 DM vom EK 02 und vom EK 01 abzuziehen, eine Auffassung, die die Finanzverwaltung in den Fällen des Verlustabzugs vertritt, in den Fällen des Verlustausgleichs dagegen nicht (vgl. Rz. 32, 32a). Soweit ausländische Steuer angerechnet wird, kann sie m. E. aber nie vom EK 02 abgezogen werden, sondern nur von dem positiven Einkommensteil, auf dessen Steuer die Anrechnung erfolgt (vgl. Rz. 33). Die Anrechnung bezieht sich nur auf denjenigen ausländischen Einkommensteil, der nicht durch den Verlustausgleich steuerfrei gestellt worden ist. Dieser Einkommensteil wird in das EK 01 eingestellt; dementsprechend muss auch die angerechnete ausländische Steuer vom EK 01 abgezogen werden.

 

Rz. 30a

Übersteigt die anrechenbare ausländische Steuer die inländische Körperschaftsteuer für den ausländischen Einkommensteil, kann m. E. nur der Teil der ausländischen Steuern vom EK 01 abgezogen werden, der angerechnet worden ist und somit die Freistellung des ausländischen Einkommensteils herbeigeführt hat. Die nicht angerechnete ausländische Steuer ist dagegen vom EK 02 abzuziehen.

 
Praxis-Beispiel

Wie in Rz. 30 mit der Änderung, dass die ausländische Körperschaftsteuer 30.000 DM beträgt.

Zugänge (Abgänge) im verwendbaren Eigenkapital:

 
      EK 01   EK 02
besteuerter ausländischer          
Einkommensteil     50.000    
Inlandsverlust ./. 50.000        
damit verrechnete          
ausl. Einkünfte + 50.000        
saldiert 0       0
ausländische KSt: 30.000        
angerechnet: 20.000   ./. 20.000    
nicht angerechnet: 10.000       ./. 10.000
Veränderung EK     30.000   ./. 10.000

Der im EK 02 ausgewiesene Betrag der nicht angerechneten ausländischen Steuer ist aus den durch Verlustausgleich freigestellten ausländischen Einkünften finanziert worden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge