Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 17
Als inländische Steuerbetragsermäßigungen werden solche bezeichnet, die nicht in der Anrechnung ausländischer Steuern gem. § 26 bestehen. Das Wesen der Steuerbetragsermäßigungen besteht im Abzug des sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls ergebenden Ermäßigungsbetrags von der vollen oder steuersatzermäßigten Steuerschuld. Inländische Steuerbetragsermäßigungen führen stets zu einer echten Entlastung des Steuerpflichtigen in Höhe des Ermäßigungsbetrags.
Die inländische Steuerbetragsermäßigung kann sich auf das gesamte Einkommen, aber auch auf Teile hiervon erstrecken (vgl. Rz. 77f.). Auf das gesamte Einkommen erstreckten sich die zwischenzeitlich ausgelaufenen Ermäßigungen gem. § 15 5. VermBG und §§ 16, 17 BerlinFG.
Rz. 18
Auf jeweils bestimmte Einkommensteile erstreckte sich die ebenfalls ausgelaufene Ermäßigung gem. § 21 BerlinFG (vgl. Rz. 18, 19). Hiernach ermäßigte sich die Körperschaftsteuer für Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinn des § 23 Abs. 2 BerlinFG aus in Berlin—West belegenen Betriebsstätten, soweit sie nicht aus Einnahmen im Sinn des § 20 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 EStG aus Anteilen an unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften und Vermögensmassen stammten, um 22,5 % der tariflichen Körperschaftsteuer für den aus diesen Einkünften hervorgehenden Einkommensteil.
Bei der Ermäßigung handelte es sich um eine Steuerbetragsermäßigung, die an sich eine Aufteilung erfordert hätte. Nach § 27 BerlinFG war in diesen Fällen jedoch keine Aufteilung, sondern eine Umgliederung vorzunehmen, und zwar dergestalt, dass der Betrag der Steuerermäßigung unmittelbar in das EK 02, bei ausländischen Einkommensteilen in das EK 01, eingestellt und bei der Ermittlung der Tarifbelastung des belasteten Teilbetrags eine um den Ermäßigungsbetrag höhere Tarifbelastung fingiert wurde. Dadurch erhöhte sich das mögliche Volumen an Bruttoausschüttung jeweils um den Ermäßigungsbetrag.
Eine Aufteilung — verbunden mit einer Umgliederung gem. § 27 BerlinFG — war nur vorzunehmen, wenn neben der Steuerermäßigung nach § 21 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 BerlinFG noch eine andere Ermäßigung in Anspruch genommen wurde.
Rz. 19
Nach § 21 Abs. 2 S. 2 (Abs. 3 S. 2) BerlinFG ermäßigte sich die Körperschaftsteuer für die in den Berliner Betriebstätteneinkünften enthaltenen Einnahmen im Sinn des § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG aus Anteilen an unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften und Personenvereinigungen auf 10 %; m.a.W. die allgemeine Präferenz für Berliner Betriebstätteneinkünfte von 22,5 % verringert sich für die in diesen Einkünften enthaltenen Einnahmen im Sinn des § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG auf 10 %. Mit dieser verringerten Präferenz wollte der Gesetzgeber der Gründung steuersparender Holdinggesellschaften in Berlin entgegenwirken.
Rz. 20
Trafen mehrere Steuerbetragsermäßigungen zusammen, waren vorrangig die auf die Berliner Einkommensteile bezogenen Ermäßigungen nach § 21 BerlinFG zu berücksichtigen. Diese Folgerung kann aus dem Wortlaut des § 21 BerlinFG abgeleitet werden, der von einer Ermäßigung der tariflichen Steuer sprach. Danach sind die Ermäßigungen zu berücksichtigen, die sich auf das gesamte Einkommen erstrecken, und zwar nach dem sogenannten Meistbegünstigungsprinzip