Rz. 6

Gehören die Anteile zum Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft, ist die Steuerbescheinigung auf die Firma der Personengesellschaft auszustellen. Die Anrechnungsberechtigung für die Gesellschafter kann nur über die Personengesellschaft vermittelt werden. Das bedeutet, daß über die steuerliche Zurechnung der Gewinnausschüttung und der anzurechnenden Körperschaft- und Kapitalertragsteuer nur im Rahmen der gesonderten Feststellung des Gewinns der Personengesellschaft[1] entschieden werden kann. Für die Mitunternehmer ergibt sich der Betrag der anzurechnenden Körperschaft- und Kapitalertragsteuer aus der gesonderten Feststellung.

Entsprechende Grundsätze gelten, wenn die Anteile im Alleineigentum eines Gesellschafters stehen, aber zum Sonderbetriebsvermögen einer Personengesellschaft gehören. Die Steuerbescheinigung ist dann auf den Namen des Gesellschafters (Alleininhaber des Kapitalvermögens) auszustellen; die Ausschüttung und die anzurechnenden Steuerbeträge sind aber in die gesonderte Feststellung einzubeziehen.

 

Rz. 7

Die Grundsätze der Rz. 6 gelten entsprechend, wenn die Anteile einer anderen Gesamthandsgemeinschaft oder Bruchteilsgemeinschaft gehören. Ist die Steuerbescheinigung auf den Namen der Gesamthands- oder Bruchteilsgemeinschaft ausgestellt worden und unterbleibt nach § 180 Abs. 3 AO eine gesonderte Feststellung, ist die anzurechnende Körperschaft- und Kapitalertragsteuer den Steuerpflichtigen in dem Verhältnis zuzurechnen, in dem ihnen die zugrunde liegenden Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 EStG zugerechnet werden[2].

[2] Vgl. in diesem Sinne auch Abschn. 97 Abs. 4 KStR.

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