Rz. 1

§ 21a KStG erlaubt Versicherungsunternehmen (Rz. 17ff.) bei der Abzinsung von Deckungsrückstellungen (Rz. 23) die Anwendung des handelsrechtlichen Zinssatzes (Rz. 28), anstelle des steuerlichen Zinssatzes von 5,5 % (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG).

 

Rz. 2

Abs. 1 enthält die Anordnung in Satz 1 allgemein für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds und in Satz 2 speziell für Schaden- und Unfallversicherungen.

 

Rz. 3

Abs. 2 erweitert die in Abs. 1 enthaltenen Regelungen auf Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat (Rz. 36ff.).

 

Rz. 4

Systematisch handelt es sich bei § 21a KStG um eine als Wahlrecht ausgestaltete steuerbilanzielle Bewertungsvorschrift. Sie ergänzt die spezielle Bewertungsvorschrift in § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG. Die Platzierung als § 21a KStG resultiert daraus, dass das dritte Körperschaftsteuerkapitel (§§ 20-21a KStG) ausweislich seiner Überschrift "Sondervorschriften für Versicherungen und Pensionsfonds" enthält.

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