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§ 23 KStG formuliert keinen persönlichen Anwendungsbereich, sondern bezieht sich lediglich sachlich auf das "zu versteuernde Einkommen", das in § 7 Abs. 2 KStG geregelt ist. Dementsprechend haben alle unbeschränkt (§ 1 Abs. 1 KStG) und beschränkt (§ 1 Abs. 2 KStG) körperschaftsteuerpflichtigen Steuersubjekte auf ihr zu versteuerndes Einkommen den von § 23 KStG geregelten Körperschaftsteuersatz anzuwenden.

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