Prof. Dr. Klaus-Dieter Drüen
Rz. 1
Die KSt ist wie die ESt (§ 2 Abs. 7 S. 1 EStG) eine Jahressteuer. Der Gesetzgeber kann die Besteuerungsvoraussetzungen und -folgen nach dem Abschnittsprinzip für jedes Steuerjahr neu bestimmen. Eine rückwirkende Änderung, insbesondere Verschärfung, ist zwar nach der gefestigten Rückwirkungs-Rechtsprechung des BVerfG innerhalb des Jahres bis zum 31.12. jeweils zulässig, für bereits abgelaufene Besteuerungszeiträume allerdings nur, wenn im Einzelfall das Änderungsinteresse des Staates das Bestandsinteresse des Stpfl. überwiegt. Darum gelten für die einzelnen Regelungen des KStG je nach ihrer Einführung oder Änderung unterschiedliche zeitliche Anwendungsbereiche. § 34 KStG regelt die Anwendung des Gesetzes bzw. einzelner seiner Vorschriften für bestimmte Vz. Die Vorschrift wird nicht dadurch wirkungslos, dass sie in einem für einen späteren Vz geltenden KStG nicht mehr enthalten ist. Spätere Neufassungen des § 34 KStG verdrängen daher ältere Anwendungsvorschriften nur äußerlich, nicht aber nach dem sachlichen Regelungsgehalt, weil sie für jeweils unterschiedliche Vz gelten.
Rz. 2
Abs. 1 enthält die für das ganze Gesetz geltende Regelung über das Inkrafttreten, die dann in den folgenden Absätzen für einzelne Bereiche ergänzt, konkretisiert oder geändert wird. Vorrang vor § 34 KStG hat § 35 KStG, der besondere Regelungen für das Gebiet der ehemaligen DDR einschließlich Berlin (Ost) enthält.
Rz. 3
Die vorliegende Fassung des KStG beruht auf dessen Neubekanntmachung v. 15.10.2002 (KStG 2002) und den zwischenzeitlichen Änderungen, zuletzt durch die Gesetze v. 25.6.2021. Die aktuelle Fassung gilt nach Abs. 1 grundsätzlich ab dem Vz 2022, d. h. nach § 31 Abs. 1 KStG, § 25 Abs. 1 EStG ab dem Kj. 2022. Erstmals anzuwenden ist diese Fassung des KStG daher auf Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 enden. Dies ist bei einem Wirtschaftsjahr, das dem Kj. entspricht, das Wirtschaftsjahr 2022, bei einem vom Kj. abweichenden Wirtschaftsjahr das Wirtschaftsjahr 2021/2022.
Rz. 4
Ältere Fassungen des KStG sind
- das KStG 1977, das ab Vz 1977 galt,
- das KStG 1984, das ab Vz 1984 galt,
- das KStG 1990 für den Vz 1990,
- das KStG 1991, das nach dem Einigungsvertragsgesetz v. 23.9.1990 grundsätzlich in ganz Deutschland, also auch im Gebiet der ehemaligen DDR und Berlin (Ost), galt,
- das KStG 1994, das für die Vz 1994 und 1995 galt,
- das KStG 1996 für die Vz 1996 bis 1998,
- das KStG 1999 für die Vz 1999 bis 2001.
Rz. 5
Abs. 1a wurde zeitgleich mit § 1a KStG – welcher Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften die Möglichkeit bietet, zur Körperschaftsbesteuerung zu optieren – durch Gesetz v. 25.6.2021 in § 34 KStG eingefügt. Diese Optionsmöglichkeit ist erstmals für den Vz 2021 anzuwenden mit der Maßgabe, dass der Antrag erstmals für nach dem 31.12.2021 beginnende Wirtschaftsjahre gestellt werden kann. Die Vorschrift stellt damit sicher, dass der Antrag auf Option zur Körperschaftsbesteuerung – der nach § 1a Abs. 1 S. 2 KStG spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres zu stellen ist, ab dem die Besteuerung wie eine Kapitalgesellschaft erfolgen soll, bereits rechtzeitig noch im Jahr 2021 gestellt und so schon für ein dem Kj. entsprechendes Wirtschaftsjahr 2022 ausgeübt werden kann.
Rz. 5a
Abs. 2 gibt Genossenschaften (früher eingegrenzt auf Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften) und Vereinen die Möglichkeit, in einem bestimmten zeitlichen Rahmen, spätestens bis zum 31.12.1992, auf die Steuerbefreiungen des § 5 Nrn. 10, 14 KStG in der damaligen Fassung zu verzichten. Der Verzicht konnte bereits für den Vz 1990 ausgesprochen werden. Für Genossenschaften und Vereine in den neuen Bundesländern ist die Frist, auf die Steuerbefreiung zu verzichten, bis zum 31.12.1993 ausgedehnt worden. Der Verzicht auf die Steuerbefreiung wirkt grundsätzlich unbegrenzt, die Körperschaft ist andererseits an den Verzicht für mindestens 5 Jahre gebunden. Der Verzicht kann danach mit Wirkung zum Beginn eines Kj. (also zum Schluss des vorangehenden Kj.) widerrufen werden. Der Widerruf muss bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung für das Kj. erklärt werden, für das er gelten soll.
Rz. 5b
Abs. 2a, der durch das Gesetz v. 12.12.2019 neu eingeführt wurde, bezieht sich auf die ebenfalls durch das Gesetz geänderte Befreiungsregelung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 KStG. Nunmehr sind die Monopolverwaltungen des Bundes ab dem Vz 2019 nicht mehr generell von der KSt befreit. Ab dem Vz 2019 gilt der Verweis auf das neu gefasste Erdölbevorratungsgesetz v. 16.1.2012.
Rz. 6
Abs. 3 S. 1 bestimmt, dass die Steuerbefreiung für die Hamburgische Investitions- und Förderbank ab dem Vz 2013 gilt. Die Steuerbefreiung für die Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt ist nach S. 2 letztmals für den Vz 2013 anzuwenden. Nach S. 3 sind die Änderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 16 KStG zur Anpassung an die Richtlinie über Einlagensicherungssysteme erstmals für Veranlagungszeitraum 2015 anzuwenden. Nach S. 4 ist die Steuerbefreiung für die Global Legal En...