Rz. 340
Ungeklärt war, ob die Ausnahmetatbestände des Abs. 4 a. F. auch für die Gewinnminderungen des Abs. 3 S. 3 gelten, ob also Gewinnminderungen steuerlich zu berücksichtigen sind, wenn entsprechende Gewinne nach Abs. 4 a. F. steuerpflichtig wären. M. E. war das der Fall, da nur Gewinnminderungen bei Anteilen ausgeschlossen sind, die in Abs. 2 genannt sind. Das lässt sich so verstehen, dass Abs. 3 S. 3 nur auf solche Anteile anzuwenden ist, bei denen nach Abs. 2 Gewinne nicht der Besteuerung unterworfen werden. Anteile nach Abs. 4 a. F. sind aber steuerverstrickt. Das lässt die Auslegung zu, dass diese Anteile nicht von dem Verbot des Abzugs der Gewinnminderungen nach Abs. 3 S. 3 erfasst werden.
Rz. 341
Durch Gesetz v. 22.12.2003 ist diese Frage mit Wirkung ab Vz 2004 durch Einfügung eines S. 3 in Abs. 4 a. F. jedoch im gegenteiligen Sinn entschieden worden. Danach ist Abs. 3 S. 3, wonach Gewinnminderungen aus den Anteilen bei der Ermittlung des Einkommens nicht abgezogen werden dürfen, auf die Tatbestände des Abs. 4 S. 1 und 2 a. F. anzuwenden. Das bedeutet, dass Gewinnminderungen (insbesondere Veräußerungsverluste und Teilwertabschreibungen, aber auch alle sonstigen Gewinnminderungen i. S. d. Abs. 3 S. 3) steuerlich auch dann nicht absetzbar sind, wenn sie während der 7-Jahres-Frist des Abs. 4 S. 2 Nr. 1 a. F. eintreten, in denen die Anteile steuerlich gebunden sind, also Gewinnerhöhungen steuerpflichtig wären.
Rz. 342
Nach der Gesetzesbegründung soll es sich um eine Klarstellung handeln, die auch vor dem formellen Inkrafttreten des Gesetzes ab Vz 2004 anzuwenden wäre. M. E. ist das nicht richtig; es handelt sich um eine Änderung des Gesetzes, die erst ab Inkrafttreten des Änderungsgesetzes gelten kann.
Rz. 343
Die steuerliche Nichtberücksichtigung der Teilwertabschreibung trotz bestehender Steuerpflicht nach Abs. 4 a. F. macht aber eine Einschränkung der Besteuerung nach Abs. 4 a. F. erforderlich, die im Gesetz nicht ausdrücklich enthalten ist. Wurde während des Zeitraums der Steuerverstrickung eine Teilwertabschreibung vorgenommen, die sich steuerlich nicht ausgewirkt hat (oder ist vorher eine steuerlich nicht berücksichtigte Teilwertabschreibung vorgenommen worden), erhöht sich während des Zeitraums der Steuerverstrickung nach Abs. 4 a. F. der steuerpflichtige Gewinn um den Betrag der Teilwertabschreibung. Es würde zu einer vom Gesetz nicht gewollten Doppelbesteuerung führen, wenn dieser Gewinn besteuert würde. Der steuerpflichtige Gewinn ist daher um die steuerlich nicht berücksichtigte Teilwertabschreibung zu mindern. Entsprechendes gilt, wenn während der Steuerverstrickung die steuerlich nicht berücksichtigte Teilwertabschreibung durch eine Wertaufholung rückgängig gemacht wird. An sich ist eine Wertaufholung während des Zeitraums der Steuerverstrickung steuerpflichtig; dies gilt jedoch nicht, wenn die vorangegangene Teilwertabschreibung steuerlich nicht berücksichtigt worden ist.