Rz. 518

§ 8b Abs. 4 S. 8 KStG enthält eine Sonderregelung für Ausschüttungen auf Streubesitzbeteiligungen in kreditwirtschaftlichen Verbundgruppen. Ein derartiger Verbund ist z. B. der Sparkassenverbund. Innerhalb dieses Verbunds sind die Unternehmen häufig wechselseitig beteiligt. Handelt es sich dabei um Streubesitzbeteiligungen, wären Ausschüttungen innerhalb dieses Verbunds steuerpflichtig. Dem tritt S. 8 entgegen, indem er bestimmt, dass innerhalb dieses Verbunds die Beteiligungen, die Mitglieder der Verbundgruppe aneinander halten, zusammenzurechnen sind.[1] Diese Regelung gilt nicht für Beteiligungen an Unternehmen außerhalb des Verbunds. Insoweit sind Beteiligungen der Verbundunternehmen an einer Gesellschaft nicht zusammenzurechnen, sondern jeweils getrennt zu beurteilen.[2] Es gelten insoweit die allgemeinen Vorschriften.

[1] Benz/Jetter, DStR 2013, 489,491; Hechtner/Schnitger, Ubg 2013, 269, 275.
[2] Hechtner/Schnitger, Ubg 2013, 269, 275; zur vom Gesetz nicht gedeckten Erweiterung der Regelung auf Landesbanken und ähnliche Fälle durch die Finanzverwaltung vgl. Pung in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 8b KStG Rz. 292.

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