Rz. 461
§ 8b Abs. 4 KStG enthält andere Voraussetzungen für das Schachtelprivileg als das GewSt-Recht. Das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg unterscheidet sich von dem neuen körperschaftsteuerlichen Schachtelprivileg insbesondere durch die geforderte Beteiligungsquote. Während für § 8b Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 KStG eine Beteiligung von 10 % ausreicht, verlangt § 9 Nr. 2a bzw. Nr. 7 GewStG eine Beteiligung von 15 % an Inlands- und Drittstaatengesellschaften bzw. von 10 % an EU-Gesellschaften.
Rz. 462
Auch bei der Beurteilung der maßgeblichen Beteiligung können Unterschiede auftreten. § 8b Abs. 4 KStG stellt auf den Beginn des Kalenderjahrs ab, also einen Zeitpunkt, verlangt aber keine Mindesthaltedauer. § 9 Nr. 7 S. 1 Hs. 1 GewStG fordert dagegen für Drittstaatengesellschaften, dass die Beteiligung seit Beginn des Erhebungszeitraums besteht, also während eines Zeitraums. Nach § 14 GewStG beginnt der Erhebungszeitraum zwar regelmäßig mit dem Kj. Allerdings kann der Beginn des Erhebungszeitraums von dem des Kalenderjahrs abweichen, wenn die GewSt-Pflicht erst später eintritt. Dies ist z. B. bei einer Neugründung der Fall.[1] Nur für Inlandsgesellschaften nach § 9 Nr. 2a S. 1 GewStG und für EU-Gesellschaften nach § 9 Nr. 7 S. 1 letzter Hs. GewStG wird auch gewerbesteuerlich auf den Beginn des Erhebungszeitraums abgestellt, und damit ebenfalls auf einen Zeitpunkt.
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