Prof. Dr. Georg Schnitter
Rz. 9
Nach § 10 UmwStG erhöht sich die KSt der übertragenden Körperschaft um den Betrag, der sich nach § 38 KStG ergeben würde, wenn das in der Steuerbilanz ausgewiesene Eigenkapital – hierunter ist die Summe aus Nennkapital und allen Rücklagen zu verstehen – abzüglich des Betrags, der nach § 28 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 29 Abs. 1 KStG dem steuerlichen Einlagekonto gutzuschreiben ist, als am Übertragungsstichtag für eine Ausschüttung verwendet gelten würde. Die nach dieser Formel ermittelte fiktive Gewinnausschüttung gilt als Leistung i. S. v. § 38 KStG.
Rz. 10
§ 10 UmwStG regelt nicht, ob für die fiktive Gewinnausschüttung auf das Eigenkapital am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs oder auf das Eigenkapital zum steuerlichen Übertragungsstichtag abzustellen ist. Nach Sinn und Zweck von § 10 UmwStG ist auf das zum steuerlichen Übertragungsstichtag vorhandene Eigenkapital abzustellen. Nur der zu diesem Zeitpunkt vorhandene Bestand des Eigenkapitals kann im Rahmen von § 10 UmwStG als ausgeschüttet gelten (vgl. Birkemeier, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, Umwandlungssteuergesetz, 2008, § 10 Rz. 26; Dötsch, in Dötsch/Patt/Pung/Möhlenbrock, Umwandlungssteuerrecht, 6. Aufl. 2007, § 10 Rz. 9).
Rz. 11
Die Körperschaftsteuererhöhung wird auf der Basis des für eine fiktive Gewinnausschüttung als verwendet geltenden Eigenkapitals i. S. v. § 10 UmwStG ermittelt. Das als verwendet geltende Eigenkapital ergibt sich aus der Differenz des in der Steuerbilanz zum steuerlichen Übertragungsstichtag ausgewiesenen Eigenkapitals und der nach § 29 Abs. 1 i. V. m. § 28 Abs. 2 Satz 1 KStG dem steuerlichen Einlagekonto gutzuschreibenden Beträge. Bei der Ermittlung des Eigenkapitals sind sämtliche Gewinnausschüttungen, die am steuerlichen Übertragungsstichtag abgeflossen sind oder als abgeflossen gelten, zu berücksichtigen (vgl. Dötsch, in Dötsch/Patt/Pung/Möhlenbrock, Umwandlungssteuerrecht, 6. Aufl. 2007, § 10 Rz. 9).
Rz. 12
Nach § 29 Abs. 1 KStG gilt das Nennkapital der übertragenden Körperschaft als in vollem Umfang nach § 28 Abs. 2 Satz 1 KStG herabgesetzt. Bei der fiktiven Kapitalherabsetzung ist ein zuvor bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gebildeter Sonderausweis aufzulösen. Maßgebend ist der Bestand des Sonderausweises zum steuerlichen Übertragungsstichtag. Ein den Sonderausweis übersteigender Betrag ist dem steuerlichen Einlagekonto der übertragenden Körperschaft zuzurechnen, soweit die Einlage auf das Nennkapital tatsächlich geleistet ist. Die Kapitalherabsetzung nach § 29 Abs. 1 KStG hat auf den steuerlichen Übertragungsstichtag zu erfolgen.